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Reiseabbruchversicherung zahlt nicht, wass dann?

Mit Corona Pandemie gab es mehr Beschwerden über Reise-Abbruchversicherungen. Wann zahlt der Versicherer und wann nicht?

Einige Gesellschaften haben erst mit Ende 2021 entsprechende Policen optimiert, so dass auch Corona-Erkrankungen kein Problem mehr darstellen (zu empfehlen ist auch der Corona Schutzbrief). Aber es stellt sich dennoch die Frage, wann zahlt eine Reise-Krankenversicherer und wann nicht? Hier mal zwei Fälle aus dem Jahresbericht 2021 des Versicherungsombudsmanns. Und man kann schnell erkennen, wie wichtig Bedingungsklauseln sind.

 

Indien: Abbruch einer Motorradreise aufgrund eines Magen-Darm-Infektes

Während einer Motorradreise durch Indien, musste der versicherte Biker nach zwei Tagen aufgrund eines viralen Magen-Darm-Infektes, Kreislaufkollaps und Muskelkrämpfe seine Reise unterbrechen. Die begehrten Leistungen aus der Reiseabbruchversicherung lehnte der Versicherer ab. Grund für die Ablehnung war, das ärztliche Attest stammte nicht von einem in Indien zugelassenen und praktizierenden Arzt, sondern von einem mitreisenden deutschen Arzt aus der Reisegruppe. Zurück nach Deutschland suchte der Biker keinen Arzt mehr auf, da er wieder gut auf den Beinen war. Die Beschwerde beim Ombudsmann hatte Erfolg, denn laut Versicherungsbedingungen wurde lediglich die Vorlage einer „ärztlichen Bescheinigung“ verlangt und kein Attest eines Arztes im Reiseland. Der Versicherer zahlte nach der Beschwerde die Kosten laut Vertrag.

 

Corona: Ohne Impfung kein Versicherungsschutz

Vor einer Schiffszeise hatte der Versicherte sich gegen das Corona-Virus impfen lassen. Problem, die Impfung hatte aufgrund seiner Vorerkrankung keine Wirkung, so dass sich keine Antikörper bilden konnten. Seine Ärzte haben empfohlen, die Reise aufgrund seiner Vorerkrankungen abzubrechen. Bei der abgeschlossenen Reiseversicherung bestand jedoch nur Versicherungsschutz im Falle einer „Impfunverträglichkeit“. Die hatte der Versicherte ja nicht. Dennoch begehrte der Versicherte Leistungen aus seiner Versicherung, die diese ablehnte. Mit einer Beschwerde beim Ombudsmann wandte sich dieser an den Versicherer und bat um eine Kulanzregelung, da aufgrund der fehlenden Wirkung es dazu führen könne, dass die Reise unzumutbar gewesen wäre und dann doch die Reise abgebrochen werden müsse. Der Versicherer hielt an seiner Meinung fest, aber dennoch konnte eine Regelung getroffen werden, so dass der Versicherte ein Drittel der Kosten ersetzt bekam.


Reiseabsicherung: Corona-Schutzbrief

Travel Secure hat den Corona-Schutzbrief mit Oktober 2021 ergänzt. Die Urlaubsplanung wird immer noch durch die Pandemie beeinflusst. Daher hat Travel Secure den Corona-Schutzbrief nochmals verbessert, damit die Versicherten auch weiterhin einen sicheren Urlaub planen können!

Was leistet der Versicherer jetzt mehr:
Ein versichertes Ereignis liegt vor, wenn bei der versicherten Person oder Risikopersonen:

- ein Verdacht auf Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) besteht
Dies gilt, sofern aus diesem Grund eine häusliche Isolation (Quarantäne) infolge einer behördlichen Maßnahme (z.B. Anordnung) auf der Basis einer gesetzlichen Grundlage (z.B. Verordnung) erforderlich wird.

- eine Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) diagnostiziert wurde
und aus diesem Grund eine häusliche Isolation (Quarantäne) infolge einer behördlichen Maßnahme (z.B. Anordnung) oder einer Anordnung durch berechtigte Dritte (z.B. Arzt) auf der Basis einer gesetzlichen Grundlage (z.B. Verordnung) erforderlich wird.

NEU: die Beförderung oder das Betreten des gebuchten Objekts durch einen berechtigten Dritten verweigert wird.
In diesem Fall ist die Infektion durch einen maximal 72 Stunden vor Antritt der Reise durchgeführten Nukleinsäureamplifikationstest (PCR-, LAMP-, TMA-Test) nachzuweisen. Mehr Informationen

NEU: die Einreise durch berechtigte Dritte verweigert wird.
In diesem Fall ist die Infektion durch einen maximal 72 Stunden vor Antritt der Reise durchgeführten Nukleinsäureamplifikationstest (PCR-, LAMP-, TMA-Test) nachzuweisen. Mehr Informationen


Problematische Klauseln in der Reisekranken-Versicherung

Die Verbraucherschutzzentrale hat zum Vortrag von Wolfgang Scholl beim ADAC Symposium „Mobilität und Medizin“ am 08.05.2003, eine Zusammenfassung der vom BGH bereits bestätigten unwirksamen Klauseln als Stellungnahme am 01.03.2004 veröffentlicht.

Folgende Themen beinhaltet die Stellungnahme:

  • Staatsangehörigkeitsklausel
  • „Gemischte Anstalt" - Klausel
  • Schwangerschaftsklausel
  • Wissenschaftlichkeitsklausel
  • Vorerkrankungsklausel

 
Weitere vermutlich ebenfalls unwirksame Klauseln

  • Verlängerungsklausel („Nachleistungsklausel")
  • Ausschluss beruflicher Reisen
  • Behauptete Beendigung des Versicherungsschutzes durch Überschreitung einer Altersgrenze („Versicherungsfähigkeit")

 

Sonstige „Schlechtleistungen" bei Reisekrankenversicherern

  • Varianten der Sportklausel
  • Vorleistungsklausel
  • Summenbegrenzungen

Hinweis: Die Videokonferenz ist nur bei vorheriger Terminabsprache möglich. Auch eine spontane Schaltung während eines Telefonats ist möglich. 

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