Fonds verschweigen Steuervorteil: In Verträgen fehlt oft der Passus, der Vererben und Verschenken günstiger macht
VON ROBERT KRACHT, FTD 23.10.2007
Initiatoren von geschlossenen Fonds versäumen es, ihren Kunden für den Erb- und Schenkungsfall automatisch eine steuersparende Option einzuräumen. Hintergrund ist, dass Fondszeichner ihre Anteile aus Vereinfachungsgründen meist über einen Treuhänder verwalten lassen.
Seit 2005 gilt die Regel, dass bei geschenkten oder geerbten treuhänderisch gehaltenen Anteilen der aktuelle Verkehrswert in die Steuerrechnung eingeht. Allerdings gibt es seit Anfang des Jahres von der Finanzverwaltung einen klaren Formulierungsvorschlag, mit dem der volle Wertansatz der Anteile einfach vermeidbar ist (Az.: S 3806/51).
Dieses offizielle Angebot nehmen Fondsinitiatoren in ihren Prospekten aber nicht an. Dabei ist es einfach, die fiskalische Formulierungshilfe in den Gesellschafts- und Treuhandvertrag aufzunehmen. Erforderlich ist nur der Passus, wonach die Treuhandschaft automatisch bei Tod oder vorheriger Schenkung endet. Das vermeidet, dass Erben des Treugebers dem Finanzamt ihre erhaltenen Fondsanteile wie normale Wertpapiere deklarieren müssen. In aktuell gedruckten Prospekten fehlt diese völlig legale Vertragsklausel. Zwar gibt es einen Verweis auf den hohen Verkehrswertansatz für vererbte und verschenkte Fondsanteile, die mögliche Lösung wird aber unterschlagen.
Die Prospektersteller wählen das Treuhandmodell vor allem deshalb, weil sich Anleger als Treugeber Zeit sparen und sich nicht in die Geschäftspolitik einmischen müssen und zudem nicht im elektronischen Handelsregisterchen - eine Transparenz Werbepost bringt und anderen deutlich macht, wie viel Geld angelegt wurde. Diese Vorteile bleiben aber unverändert bewahrt, wenn der Vertragspassus nach den Wünschen des Fiskus angepasst wird.
Dann lässt sich über die Direktbeteiligung kräftig Steuer sparen. Immobilienfonds wechseln im Erb- und Schenkungsfall derzeit deutlich unter Marktpreis ihren Besitzer. Die Reformpläne sehen zudem vor, dass vom dann geltenden aktuellen Hauswert ein Freibetrag abziehbar ist. Treugeber haben davon allerdings nichts.
Die direkte Kommanditbeteiligung ohne zwischengeschalteten Treuhänder bringt besonders bei gewerblichen Schiffs-, Policen-, Wind-, Solar- oder Leasingfonds enorme Vorteile. Maßgebend sind dann die abgeschriebenen Bilanzwerte abzüglich Nominalwert der Schulden, stille Reserven werden nicht gehoben. Das bringt oft negative Ergebnisse, sodass dann gleich Bares oder Wertpapiere im Rahmen einer Huckepackschenkung ohne Steuerbelastung mit übertragbar sind. Bei positivem Saldo führen Freibetrag und Bewertungsabschlag meist zur Steuerfreiheit.
Ähnlich schlecht kommt die Treuhandschaft bei Auslandsfonds davon. Hier zählen die Regelung der Doppelbesteuerungsabkommen für Grund- oder Betriebsvermögen nicht, beide Länder greifen auf die Vermögenstransfers nach unterschiedlichen Vorschriften zu.
Quelle: http://www.ftd.de/boersen_maerkte/geldanlage/:Portfolio%20Fonds%20Steuervorteil/268979.html