Sterbegeldversicherung
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Sterbegeldvorsorge

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Beispiele Rechtsprechungen

Angemessene Bestattungsvorsorge ist Schonvermögen (LSG Rheinland-Pfalz am 25.09.2014)

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigte beispielsweise, dass Beträge bis zu 11.300 € als Bestattungsvorsorge angemessen sein können und daher zum Schonvermögen gehören (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.09.2014, Az. L 1 SO 75/11).

Todesfallvorsorge gilt als würdevolle Bestattung und Grabpflege (BVerwG am 11.12.2003)

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung entschieden, dass eine angemessene Todesfallvorsorge für eine würdevolle Bestattung und Grabpflege ein zu schützendes Recht ist (BVerwG 11.12.2003, Az. 5 C 84/02).

Angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag beeinträchtigt nicht Sozialhilfeanspruch im Pflegefall (BSozG am 18.03.2008)

Vermögen aus einem angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag ist bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen; seine Verwertung stellt eine Härte dar, es sei denn, durch den Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrags wurde das Vermögen in der Absicht gemindert, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen.

Der 1939 geborene Ehemann einer Klägerin war seit Oktober 2013 in einem Seniorenzentrum als Selbstzahler untergebracht. Zwei Jahre später beantragte die Klägerin beim Landkreis eine Hilfe zur Pflege. Die Sozialbehörde wollte jedoch zunächst den Rückkaufwert der Sterbegeldversicherung für die Pflegekosten verwerten, wogegen die Ehefrau des Pflegebedürftigen Klage einlegte. Das Sozialgericht Gießen vertrat in Orientierung an ein Urteil des Bundessozialgerichts von 2008 (B 8/9b SO 9/06 R) die Auffassung, dass die Sterbegeldversicherung – sofern sie angemessen ist – als Mittel der Alterssicherung im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII zu qualifizieren und damit von der Verwertung ausgeschlossen sei (BSG 18.03.2008 8/9b SO 9/06 R).

Sterbegeldversicherung auch bei höheren Betrag unpfändbar (BGH am 12.12.2007)

Ansprüche aus einer nur auf den Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherung sind, auch wenn die Versicherungssumme 3.579 € übersteigt, nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO insoweit unpfändbar, als sie sich auf der Grundlage einer diesen Betrag nicht übersteigenden Versicherungssumme ergeben (BGH-Urteil vom 12.12.2007, VII ZB 47/07).

Angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag ist bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen (SG Karlsruhe 29.10.2009)

Vermögen aus einem angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag ist bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen. Seine Verwertung stellt für den Hilfesuchenden grundsätzlich eine Härte dar. Eine auf Aufforderung des Hilfeträgers dennoch erfolgte Kündigung und der Einsatz des hieraus erzielten Geldbetrages zur Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe kann dem Hilfesuchenden deshalb nicht anspruchsvernichtend entgegengehalten werden (SG Karlsruhe 29.10.2009, Az.: S 1 SO 4061/08).

Keiner Verwertung der Sterbegeldversicherung im Pflegefall (VG Münster 21.12.2018)

Die Betroffene lebt seit dem 10. Juli 2016 vollstationär im Pflegeheim und beantragte gleichzeitig für den belegten Heimplatz die Gewährung von Pflegewohngeld. Dies wurde vom Amt abgelehnt, da das ihr einzusetzendes Vermögen In Höhe von insgesamt 21.009,29 Euro den maßgeblichen Vermögensfreibetrag von 10.000,00 Euro zuzüglich max. 4.000,00 Euro für die angemessene Bestattungsvorsorge um 7.009,29 Euro übersteige. Es sei der Pflegebedürftigen zuzumuten, den Betrag in Höhe von 7.0009,29 Euro einzusetzen und das anfallende Pflegewohngeld bis zum Verbrauch des einzusetzenden Vermögens aufzubringen.

Die Pflegebedürftige klagte, mit Erfolg. Die Ablehnung von Pflegewohngeld ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO). Der Pflegebedürftigen steht der gemachte Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu (VG Münster 21.12.2018, Az.: 6 K 4230/17).

Sterbegeldversicherungen in einer Höhe von 5.000,00 EUR gelten als angemessenes zusätzliches Schonvermögen (SG am 14.08.2018)

Die Frage, bis zu welchem Betrag noch von einer angemessenen Bestattung gesprochen werden kann, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Das erkennende Gericht geht insoweit davon aus, dass Bestattungsvorsorgeverträge und auch Sterbegeldversicherungen in einer Höhe von 5.000,00 EUR als angemessenes zusätzliches Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII anzuerkennen sind. Zu beachten ist, dass es sich hier um ein zusätzliches Schonvermögen handelt und somit die Gesamthöhe des Schonvermögens doppelt so hoch sein kann (SG Gießen 14.08.2018, S 18 SO 65/16)


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