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Welche steuerlichen Risiken bestehen als Privatanleger mit einer Direktanlage in Investmentfondsanlagen?


Welche Fallstricke bestehen und welche Möglichkeiten bzw. Alternativen gibt es ?
Mit der Einführung der Abgeltungssteuer in 2009 hat sich die steuerliche Situation für private Investoren grundlegend geändert. Mit der Steueränderung muss ein Anleger sich sehr genau auskennen, um keine Steuerhinterziehung zu begehen oder gar zu viel Steuern zu zahlen.

Bei der Thesaurierung muss unterschieden werden, ob es sich um einen inländischen oder einen ausländischen Fonds handelt. Bei inländischen Fonds wird die Steuer automatisch abgeführt und in der Steuerübersicht von der (inländischen) Verwahrstelle (z.B. Bank) aufgeführt. Dagegen unterbleibt bei ausländischen Investmentfonds die Abführung der Steuer. Deutsche Anleger müssen diese in der jährlichen Einkommenssteuererklärung angeben! Hierzu muss sich der Investor die jeweiligen Zahlen aus dem Jahresbericht des Fonds besorgen, der meist 2-3 Monate nach Geschäftsjahr zur Verfügung steht. Inzwischen sind sehr viele Investmentfonds im Ausland aufgelegt (z.B. Luxemburg, Lichtenstein usw.) und auch thesaurierend.

Bekannte Beispiele sind:

  • Carmignac Investissement
  • DWS FlexPension
  • Templeton Growth (EUR)
  • Threadneedle Asia Fund
  • Zahlreiche ETF´s: z.B. db x-trackers DAX

JEDER Kunde, der einen ausländischen thesaurierenden Fonds direkt kauft, muss sich JEDES Jahr die steuerlich relevanten Zahlen besorgen und diese in die Steuererklärung eintragen.

Bei einem Verkauf eines thesaurierenden ausländischen Fonds fällt die Abgeltungssteuer nicht nur auf den realisierten Spekulationsgewinn, sondern daneben auch auf die akkumulierten thesaurierten Erträge an – obwohl diese über die Steuererklärung schon versteuert wurden. Der Anleger kann sich die im Regelfall „nochmalige“ Abgeltungssteuer im Wege der einkommenssteuerlichen Veranlagung - per Nachweis der gezahlten Steuer - erstatten lassen.

Fazit: Viele der „Lieblingsfonds“ sind ausländische thesaurierende Fonds. Der Anleger muss sich jedes Jahr - bei einer Direktanlage - die Steuerdaten beschaffen und beim Verkauf zusätzlich die Erstattung der zu viel gezahlten Steuer beantragen. Einen Automatismus gibt es nicht. Die Investmentgesellschaften senden zwar zum Teil einige Erklärungen von selbst an den Anleger, dieser muss sie aber verarbeiten. Die Gefahr, dass eine große Anzahl von Kunden unbewusst Steuerhinterziehung begeht, ist somit sehr groß!

Wie sollte man direkte Investmentfonds-Sparpläne ab dem 01.01.2009 organisieren?
Wenn Fondsanteile zu unterschiedlichen Zeitpunkten gekauft werden, wird bei einem Teilverkauf das so genannte First- In-First-Out-Prinzip (FIFO) angewendet. Dies bedeutet, dass die Fondsanteile die zuerst gekauft wurden steuertechnisch auch zuerst wieder verkauft werden. Die „Verbrauchsreihenfolge“ kann über ein 2. Depot gelöst werden. Die neuen Fondsanteile werden nicht im 1. Depot sondern im 2. Depot gekauft, so dass der Anleger selber bestimmen kann, welche Anteile beim späteren Teilverkauf veräußert werden sollen. Dies kann aus steuerlichen Gründen sehr sinnvoll sein. Durch diese Gestaltung eröffnet sich aber ein weiteres Problem: Realisierte Veräußerungsverluste (Fonds) können mit Veräußerungsgewinnen (Fonds) ausgeglichen werden. Da es keinen Automatismus gibt, der zwischen verschieden Depots (auch bei einer Bank) diesen Ausgleich vornimmt, muss hier der Kunde wiederum aktiv werden, ansonsten hat er das Nachsehen.

Fazit: Entweder der Anleger akzeptiert die nachteilige „FIFO“ Besteuerung oder er muss jedes Jahr selbst aktiv werden, um Veräußerungsverluste und Veräußerungsgewinne der verschiedenen Depots abzugleichen. Wenn bei Fondsanteilen der Kaufkurs bei der Bank (Depotübertrag aus dem Ausland) nicht bekannt ist, kann der Anleger durch eine Bescheinigung des ausländischen Instituts den Kaufkurs nachweisen. Dies geht bei Instituten in folgenden Ländern:

  • Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft,
  • Vertragsstaaten des EWR Abkommens,
  • Vertragsstaaten nach Artikel 17 Absatz 2 Ziffer i der Richtlinie 2003/48/EG vom 3.Juni 2003)

In allen anderen Fällen (z.B. Kaufkurs ist unbekannt, Bescheinigung kann nicht vorgelegt werden, eigenverwahrte Stücke / Tafelgeschäft) wird nach §43 EStG Abs. 2 Satz 3 besteuert: … In allen anderen Fällen ist ein Nachweis der Anschaffungsdaten nicht zulässig. Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgüter. ! Diese Ersatzbemessungsgrundlage (Strafbesteuerung) bedeutet somit, dass IMMER 30% des Veräußerungs- und / oder Einlösungsbetrags zu versteuern sind, egal wie der eigentliche Gewinn ausgesehen hat.

FAZIT: Falls keine Anschaffungsdaten vorhanden sind, wird 30% des Veräußerungsbetrags versteuert. Die Finanzkrise hat bewirkt, dass Anleger sensibler mit den Anlagen umgehen. Zusätzlich werden in den nächsten 2-3 Jahren ca. 25% aller Fonds geschlossen oder fusioniert. Zusätzlich führen einige Kapitalanlagegesellschaften bei einigen Fonds eine Performance Fee ein. Dies sind Gründe – es gibt noch einige andere Gründe -, warum Fonds aktiv gewechselt oder getauscht werden. In diesem Falle wird sofort eine Zwischenbesteuerung fällig. Die Spekulationsgewinne werden versteuert und die abgeführte Steuer trägt nicht zum Zinseszins bei.

FAZIT: Die jährliche Besteuerung der Erträge und Dividenden und die Zwischenbesteuerung beim Fondswechsel reduziert den Zinseszins und somit die Gesamtrendite beträchtlich.

Gesamtfazit: Bei einer Direktanlage hat der Anleger einen ungeheuren Aufwand um eine korrekte Steuererklärung zu erstellen. Sämtliche Fonds müssen untersucht werden, ob es evt. ausländische thesaurierende Fonds (erkennbar an der ISIN Nummer, wenn kein „DE“ davor steht) sind. Dann müssen die Erträge der jeweiligen Fonds ermittelt und in der Steuererklärung eingegeben werden. Beim Verkauf / Tausch des Fonds sollte wiederum der schon versteuerte Ertrag aufgezeigt werden. Sämtlich Kaufkurse sollten nachweisbar sein, um die Strafbesteuerung in Höhe von 30% des Fondsguthabens zu vermeiden. Das FIFO – Prinzip kann nur mit einem Zweit-Depot gelöst werden. Zwei Depots beinhalten wieder sehr viel manuelle Arbeit, um nicht zu viel Steuern zu bezahlen. Die Zwischenbesteuerung bei Fondswechsel / Fondstausch kann leider nicht vermieden werden.

Lösung
Um diesen ungeheuren manuellen Aufwand und die höhere Besteuerung zu vermeiden, kann als Alternative eine Fondsrenten- oder Fondspolice genutzt werden. Bei der Auswahl des Angebotes wären dann aber auch zu unterscheiden wie hoch sind die Kosten, welche Fonds stehen zur Auswahl, wie flexibel ist der Tarif, sollen Zusatzabsicherungen berücksichtigt werden in Bezug auf die Anlage und Person selbst (z.B. Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit), soll ein späterer Wechsel zwischen Ansparvertrag und Verrentung ohne Besteuerung des Halbeinkünfteverfahren erfolgen. Sie sehen, auch hier ist die Vielfalt sehr hoch und sollte mit dem Anleger genau besprochen werden. Nur wirklich unabhängige und langjährige Makler haben hier eine Übersicht.

Eine sehr gute Lösung bzw. Alternative könnte sein: CleVesto Favorites, CleVesto Allcase, AID Zukunftspolice, Condor mit BBUZ nur um einige zu nennen. Durch die Anwendung der Alternativen werden obige Probleme konkret vermieden und es gibt auch weitere Vorteile, z.B. das man mit einem kleinen Sparbeitrag ab 30 Euro gleichzeitig in 10 Fonds investieren kann. Das Risikoprofil kann somit wesentlich besser abgestimmt werden. Shift und Switch sind überwiegend kostenfrei. Ausgabeaufschläge fallen so gut wie nie an. Steuerlich betrachtet wird bei einer Laufzeit bis Endalter 60 und einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Jahren nur die Hälfte des Gewinnes versteuert (Halbeinkünfteverfahren), entscheidet sich der Anleger für die Rente, wird nur der Ertragsanteil besteuert.

Fazit: Die Alternativen bieten nicht nur steuerliche Vorteile, sondern schützen auch den Anleger vor Gefahren einer unbewussten Steuerhinterziehung (was eine Straftat in Deutschland ist).

Trotz sorgfältiger Prüfung kann eine Gewähr für die Richtigkeit nicht übernommen werden.


Fonds verschweigen Steuervorteil: In Verträgen fehlt oft der Passus, der Vererben und Verschenken günstiger macht

VON ROBERT KRACHT, FTD 23.10.2007

Initiatoren von geschlossenen Fonds versäumen es, ihren Kun­den für den Erb- und Schenkungsfall automatisch eine steuerspa­rende Option einzuräumen. Hin­tergrund ist, dass Fondszeichner ihre Anteile aus Vereinfachungs­gründen meist über einen Treuhän­der verwalten lassen.

Seit 2005 gilt die Regel, dass bei geschenkten oder geerbten treu­händerisch gehaltenen Anteilen der aktuelle Verkehrswert in die Steuerrechnung eingeht. Allerdings gibt es seit Anfang des Jahres von der Finanzverwaltung einen klaren Formulierungsvorschlag, mit dem der volle Wertansatz der Anteile einfach vermeidbar ist (Az.: S 3806/51).

Dieses offizielle Angebot neh­men Fondsinitiatoren in ihren Pro­spekten aber nicht an. Dabei ist es einfach, die fiskalische Formulie­rungshilfe in den Gesellschafts­- und Treuhandvertrag aufzuneh­men. Erforderlich ist nur der Pas­sus, wonach die Treuhandschaft automatisch bei Tod oder vorheri­ger Schenkung endet. Das vermei­det, dass Erben des Treugebers dem Finanzamt ihre erhaltenen Fonds­anteile wie normale Wertpapiere deklarieren müssen. In aktuell ge­druckten Prospekten fehlt diese völlig legale Vertragsklausel. Zwar gibt es einen Verweis auf den hohen Verkehrswertansatz für vererbte und verschenkte Fondsanteile, die mögliche Lösung wird aber unter­schlagen.

Die Prospektersteller wählen das Treuhand­modell vor allem des­halb, weil sich Anleger als Treugeber Zeit spa­ren und sich nicht in die Geschäftspolitik einmi­schen müssen und zu­dem nicht im elektroni­schen Handelsregisterchen - eine Transparenz Werbepost bringt und anderen deutlich macht, wie viel Geld ange­legt wurde. Diese Vorteile bleiben aber unverändert bewahrt, wenn der Vertragspassus nach den Wün­schen des Fiskus angepasst wird.

Dann lässt sich über die Direkt­beteiligung kräftig Steuer sparen. Immobilienfonds wechseln im Erb- und Schenkungsfall derzeit deut­lich unter Marktpreis ihren Besit­zer. Die Reformpläne sehen zudem vor, dass vom dann geltenden aktu­ellen Hauswert ein Freibetrag ab­ziehbar ist. Treugeber haben davon allerdings nichts.

Die direkte Kommanditbeteiligung ohne zwischengeschalteten Treuhänder bringt besonders bei gewerblichen Schiffs-, Policen-, Wind-, Solar- oder Leasingfonds enorme Vorteile. Maß­gebend sind dann die abgeschriebenen Bi­lanzwerte abzüglich Nominalwert der Schul­den, stille Reserven werden nicht gehoben. Das bringt oft negative Ergebnisse, sodass dann gleich Bares oder Wertpapiere im Rahmen einer Hu­ckepackschenkung ohne Steuerbe­lastung mit übertragbar sind. Bei positivem Saldo führen Freibetrag und Bewertungsabschlag meist zur Steuerfreiheit.

Ähnlich schlecht kommt die Treuhandschaft bei Auslandsfonds davon. Hier zählen die Regelung der Doppelbesteuerungsabkom­men für Grund- oder Betriebsver­mögen nicht, beide Länder greifen auf die Vermögenstransfers nach unterschiedlichen Vorschriften zu.


Quelle: http://www.ftd.de/boersen_maerkte/geldanlage/:Portfolio%20Fonds%20Steuervorteil/268979.html


Zertifikate: Eventuelle Änderung der Zinsabschlagsbesteuerung

Auf dem Prüfstand steht auch die starre Haltung des Finanzamts zu Zertifikaten, bei denen der Emittent eine Rückzahlung zusagt. Hier sollen Kurserträge immer als Kapitaleinnahmen gelten und dem Zinsabschlag unterliegen. Ist eine solche Garantie aber nur geringfügig, soll das nach Ansicht des Finanzgerichts München nicht gelten, was der BFH nun noch bestätigen muss (VIII R 53/05).

Quelle: FDT 05.01.2007


Werbunskosten und Dividenden

Werbungskosten im Zusammenhang mit Dividenden zählen nur zur Hälfte, da die Ausschüttungen entsprechend steuerfrei sind. Ob dies gegen das Gebot des Nettoprinzips verstößt, klärt der BFH derzeit (VIII R 69/05, VIII R 10/06). Vor allem Besitzer von fremdfinanzierten Aktien und GmbH-Anteilen halten ihre Bescheide ab 2001 offen.

Werbungskosten im Zusammenhang mit Dividenden zählen nur zur Hälfte, da die Ausschüttungen entsprechend steuerfrei sind. Ob dies gegen das Gebot des Nettoprinzips verstößt, klärt der BFH derzeit (VIII R 69/05, VIII R 10/06). Vor allem Besitzer von fremdfinanzierten Aktien und GmbH-Anteilen halten ihre Bescheide ab 2001 offen.

Quelle: FTD 05.01.2007


Innovationen: verfassungsrechtlich bedenkliche Besteuerung

Bei sogenannten Finanzinnovationen wie Floatern, Zerobonds oder Aktienanleihen wird der Kursgewinn unabhängig von Haltedauern stets als Kapitaleinnahme erfasst. Dies könnte verfassungsrechtlich bedenklich sein, weil hier im Gegensatz zu Aktien auch kapitalmarktbedingte Wertänderungen außerhalb der Jahresfrist besteuert werden. Dem BFH liegen Revisionen vor (VIII R 6/05, VIII R 97/02). Die gesonderte Besteuerung ist positiv, denn Verluste sind mit Zinsen oder Mieten verrechenbar. Das akzeptiert der Fiskus aber nicht, wenn der Emittent notleidend wird und das Minus besonders hoch ist. Laut Gesetz müssten realisierte rote Zahlen aber auch dann noch als negative Kapitaleinnahme gelten. Das klärt nun der BFH (VIII R 48/04, VIII R 67/04).

Quelle: FTD 05.01.2007


Hinweis: Die Videokonferenz ist nur bei vorheriger Terminabsprache möglich. Auch eine spontane Schaltung während eines Telefonats ist möglich. 

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