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Ruinöse Ehegatten Bürgschaften

Um einen Geschäftskredit abzusichern, lassen Banken gern die Ehefrau des Kreditnehmers für die Rückzahlung bürgen. Bei krasser finanzieller Überforderung sind solche Ehegattenbürgschaften jedoch sittenwidrig und damit nichtig, wie der Bundesgerichtshof in zwei Fällen entschied (Az. XI ZR 28/04 und 325/03).

Zumindest gilt dies immer dann, wenn die Gattin nicht aus eigenem wirtschaftlichem Interesse am Betrieb, sondern allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Ehemann für den Kredit bürgt, so die Bundesrichter. In einem Fall hatte eine 51-jährige mit mehr als 150.000 Euro für die Gründung eines Transportunternehmens durch ihren Ehepartner gebürgt. Die Firma war unrealistisch geplant und deshalb schon bald zahlungsunfähig. Obwohl ihr Mann ihr einen Job als Büroleiterin zugesagt hatte, hielt der BGH ein echtes wirtschaftliches Interesse der Frau am Betrieb nicht für gegeben.

Die Unternehmensgründung sei von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen, das Minigehalt der Bürgin hätte nicht einmal für die Rückzahlung der Kreditzinsen gereicht. Im anderen Fall hatte eine Verkäuferin einen Umschuldungskredit über 179.000 Euro für das Geschäft ihres Ehegatten sogar selbst mit unterschrieben. Weil ein wirtschaftliches Interesse am Betrieb aber fehlte und die Frau aufgrund ihres geringen Einkommens niemals in der Lage gewesen wäre, den Kredit zurückzuzahlen, deutete der BGH die Unterschrift der Frau als Bürgschaft um und erklärte diese für sittenwidrig und damit nichtig.


Hinweis: Die Videokonferenz ist nur bei vorheriger Terminabsprache möglich. Auch eine spontane Schaltung während eines Telefonats ist möglich. 

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