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BHW-Kunden büßen für Zinswette

von Mareike Schulz und Reinhard Hönighaus (Frankfurt)

Der Bausparkasse BHW droht nach der einseitigen Kündigung von Hochzins-Bausparverträgen aus den 90er-Jahren eine Klagewelle empörter Kunden. Die BHW informierte rund 7000 Bausparer darüber, dass ihre vollständig angesparten Verträge einseitig gekündigt und ausbezahlt werden.

Verbraucherschützer laufen daher Sturm. Mit dem ungewöhnlich radikalen Schritt versucht der seit 2006 zur Postbank gehörende Baufinanzierer, eine fehlgeschlagene Zinswette aus den 90er-Jahren zu korrigieren.

Im Zuge seines Börsengangs hatte BHW damals massiv für seinen Dispo-Plus-Tarif geworben, der den Bausparern einen Guthabenzins von bis zu fünf Prozent zusicherte. BHW hatte Kunden mit dem Argument gelockt, dass Bausparverträge eine attraktive Verzinsung bieten, auch wenn man später nicht bauen will. In den Erläuterungen zu dem Tarif hieß es damals: "Wenn Sie kein Darlehen in Anspruch nehmen möchten, können Sie von der attraktiven Guthabenverzinsung aus der Sparphase profitieren."

Da die Zinsen in den folgenden Jahren jedoch deutlich sanken, sind die Hochzinsverträge aus den 90er-Jahren für BHW mittlerweile sehr teuer geworden. "Damals konnte niemand ahnen, dass die Zinsen viele Jahre so niedrig sein würden", sagte ein BHW-Sprecher. "Ebenso konnten wir uns nicht vorstellen, dass viele Kunden den Bausparvertrag als reine Geldanlage einsetzen." Dies sei "nicht der Sinn des Bausparens. Wir meinen deshalb, dass eine Kündigung rechtens ist".
Wenn Kunden dies nicht akzeptieren wollten, biete BHW an, vorläufig auf die Kündigung zu verzichten - und auf eine Entscheidung der zuständigen Ombudsfrau des Verbands der Privaten Bausparkassen zu warten.

Auch andere Bausparkassen wie zum Beispiel Schwäbisch-Hall, Wüstenrot und Debeka hatten damals ähnliche Produkte mit hohen Sparzinsen im Angebot. Allerdings ergreifen die Konkurrenten nicht ähnlich radikale Maßnahmen. "Eine Kündigung von alten Renditetarifen durch Wüstenrot findet nicht statt. Wir bieten dem Kunden lediglich an, freiwillig zu anderen attraktiven Vertragsvarianten zu wechseln", sagte ein Wüstenrot-Sprecher. "Altverträge spielen bei uns nicht so eine Rolle", hieß es bei Schwäbisch-Hall.

Verbraucherschützer sind empört über die Kündigungen. "Seit Längerem erhalten wir Beschwerden von Kunden, die von der BHW zur Vertragsauflösung gedrängt worden sind", so Thomas Bieler von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Ob die Kündigungen BHWs rechtens sind, ist noch unklar. Die Verbraucherzentrale NRW hält eine einseitige Vertragsauflösung für nicht zulässig. Bieler: "Die seinerzeit vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge sehen eine solche Kündigungsmöglichkeit bei einer vollständigen Vertragsansparung nicht vor". Der Anlegeranwalt Klaus Rotter rät Betroffenen, ein Ombudsverfahren über den Verband der Bausparkassen zu führen. Das Verfahren hat eine bindende Wirkung bis zum streitigen Betrag von 5000 Euro. "Selbst wenn das Ombudsverfahren negativ ausgeht, könnten gerichtliche Klagen des Kunden gegen die BHW Aussicht auf Erfolg haben", sagte die Frankfurter Anwältin Daniela Hirsch.

Die Kunden sollten sich zusammenschließen, um einen Pilotprozess gegen BHW zu ermöglichen, sagte Rotter. Man werde die Bausparkasse aber voraussichtlich nicht verpflichten können, weiter einen so hohen Guthabenzins zu zahlen. Das Bauspargesetz sehe schließlich vor, dass die Kunden ein Darlehen nehmen müssten. "Früher oder später wird die BHW daher aus den Verträgen rauskommen."

Quelle: FTD http://www.ftd.de/boersen_maerkte/marktberichte/:BHW%20Kunden%20Zinswette/267570.html


Als Bürge die eigenen Interessen schützen!

Wer einen Kredit will, braucht Sicherheiten. Wenn keine ausreichenden Sachwerte vorhanden sind, muss ein Bürge gefunden werden – oft aus dem Kreis der Familie oder der Geschäftspartner. Durch richtige Gestaltung des Bürgschaftsvertrags kann der Bürge sein Risiko allerdings begrenzen.


Bei einer „Höchstbetragsbürgschaft“ wird genau festgelegt, bis zu welchem Teilbetrag der Zahlungspflicht des Schuldners der Bürge haftet. Fällt der Schuldner vollständig aus, haftet der Bürge nur bis zum vereinbarten Betrag. In diesem Fall darauf achten, dass auch Zinsen und sonstige Kreditkosten eingeschlossen sind.
Bei der „Ausfallbürgschaft“ darf die Bank den Bürgen erst in Anspruch nehmen, wenn sie erfolglos versucht hat, ihre Forderung durch Zwangsvollstreckung einzutreiben. Der Bürge steht sich dadurch besser als bei einer „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ – bei dieser muss er sofort zahlen, wenn die Bank dies verlangt, unabhängig davon, ob alle Vollstreckungsmöglichkeiten bereits ausgeschöpft wurden.

Gibt es mehrere Bürgen, unterscheidet man zwischen "Mitbürgschaft“ und „Teilbürgschaft“. Wurde eine Mitbürgschaft vereinbart, kann sich die Bank im Ernstfall aussuchen, von welchem Bürgen sie in voller Höhe Rückzahlung verlangt. Bei der Teilbürgschaft haftet jeder Bürge lediglich für einen vertraglich vereinbarten Teil des Kredits. Durch eine „Zeitbürgschaft“ schließlich kann die Bürgschaft auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden – der Bürge haftet nur während der Laufzeit des Bürgschaftsvertrags.


Ruinöse Ehegatten Bürgschaften

Um einen Geschäftskredit abzusichern, lassen Banken gern die Ehefrau des Kreditnehmers für die Rückzahlung bürgen. Bei krasser finanzieller Überforderung sind solche Ehegattenbürgschaften jedoch sittenwidrig und damit nichtig, wie der Bundesgerichtshof in zwei Fällen entschied (Az. XI ZR 28/04 und 325/03).

Zumindest gilt dies immer dann, wenn die Gattin nicht aus eigenem wirtschaftlichem Interesse am Betrieb, sondern allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Ehemann für den Kredit bürgt, so die Bundesrichter. In einem Fall hatte eine 51-jährige mit mehr als 150.000 Euro für die Gründung eines Transportunternehmens durch ihren Ehepartner gebürgt. Die Firma war unrealistisch geplant und deshalb schon bald zahlungsunfähig. Obwohl ihr Mann ihr einen Job als Büroleiterin zugesagt hatte, hielt der BGH ein echtes wirtschaftliches Interesse der Frau am Betrieb nicht für gegeben.

Die Unternehmensgründung sei von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen, das Minigehalt der Bürgin hätte nicht einmal für die Rückzahlung der Kreditzinsen gereicht. Im anderen Fall hatte eine Verkäuferin einen Umschuldungskredit über 179.000 Euro für das Geschäft ihres Ehegatten sogar selbst mit unterschrieben. Weil ein wirtschaftliches Interesse am Betrieb aber fehlte und die Frau aufgrund ihres geringen Einkommens niemals in der Lage gewesen wäre, den Kredit zurückzuzahlen, deutete der BGH die Unterschrift der Frau als Bürgschaft um und erklärte diese für sittenwidrig und damit nichtig.


Hinweis: Die Videokonferenz ist nur bei vorheriger Terminabsprache möglich. Auch eine spontane Schaltung während eines Telefonats ist möglich. 

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