Verkehrsunfall mit geöffneter Autotür
Wer zu dicht an einem Auto mit geöffneter Tür vorbeifährt, kann bei einem Schaden daran beteiligt werden.
Das AG Frankenthal (Urteil vom 26.06.2020, Az. 3c C 61/19) hat entschieden, dass ein zu geringer Seitenabstand (hier 30 bis 35 cm) beim Vorbeifahren an anhaltenden oder parkenden Fahrzeuge zu einem Mitverschulden des passierenden Verkehrsteilnehmers im Fall der Kollision mit der sich öffnenden Fahrzeugtür führen kann. Bei dem zu entscheidenden Fall ging es um einen Gesamtschaden von 5.361,53 EUR. Das AG Frankenthal hat dem Kläger 1/3 des Gesamtschadens zugesprochen.