Folgeschäden bei Einburchdiebstahl am KFZ
Entstehen bei einem Einbruchdiebstahl weitere Schäden am Fahrzeug, ersetzt diese die Teilkasko nur, wenn sie in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Einbruch entstanden sind (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.5.2006, Az: IV ZR 212/05).