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Alltagsrisiken
Unfallversicherungen für Beruf, Freizeit und Hoby
Den Spaß am Leben und Beruf sichern
Geboren um zu Leben
Kinder richtig versichert
KiKo-Konzept
Klauseln & Definitionen
Eigenbewegung, was ist das?
Qualität ist Trumpf
sehr preistwerter schutz im alter
Senioren-Unfallversicherungen
Pflege-Unfallrente, ab ca. 55. Lebensjahr
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Autofahrer mit einer Straftat hat kein Versicherungsschutz in der GUV

Wer mit einem Kfz zur Arbeit fährt und einen Unfall unter Vorsatz oder groben Fahrlässigkeit verursacht, z.B. durch zu schnelles Fahren, kann unter Umständen Rentenansprüche verlieren. So hat erst kürzlich die Berufsgenossenschaft zwar ein Unfall als Wege-Arbeitsunfall anerkannt, versagte dem Kläger jedoch unter Hinweis auf das Unfallgeschehen und das Urteil eines Strafgerichts die Gewährung einer Verletztenrente. Nach dem Wortlaut des maßgeblichen § 102 Abs. 2 des 7. Sozialgesetzbuchs darf sie einem Versicherten die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ganz oder teilweise versagen, wenn der Arbeitsunfall bei einer Straftat eintritt (Az.: B 2 U 1/07).


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Fahrgemeinschaften versichert

(© BörseGo AG 2007 - http://www.boerse-go.de, Autor: Gansneder Thomas, Redakteur)

Wer angesichts von Bahnstreik und steigenden Benzinpreisen gemeinsam mit anderen zur Arbeit fährt, steht bei Unfällen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weist die Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung (BG) in Wiesbaden hin.

Viele Berufspendler müssen aufgrund der Bahnstreiks wieder aufs eigene Auto umsteigen. Das kann nicht nur umweltschädlich sondern auch kostenintensiv sein. Doch wer eine Fahrgemeinschaft bildet, kann gerade bei den hohen Benzinpreisen viel Geld sparen. Manchmal ist eine Fahrgemeinschaft sogar günstiger, als das Bahnticket selbst. Auch Umwege bei der Fahrt zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause, weil nicht alle Mitfahrer im gleichen Betrieb arbeiten, sind durch die BG versichert. Voraussetzung ist, dass alle Mitfahrer als Beschäftigte gesetzlich unfallversichert sind. Der Versicherungsschutz gilt auch, wenn die Fahrgemeinschaft nur unregelmäßig stattfindet. Auf dem Hin- und Rückweg besteht für sie der gleiche Versicherungsschutz wie für Beschäftigte, die allein fahren. Das Gleiche gilt übrigens auch für Schüler und Studenten.

Bei einem Unfall kümmert sich die Berufsgenossenschaft um die medizinische Versorgung und die Wiedereingliederung in das Berufsleben. Während der Arbeitsunfähigkeit zahlt die BG Verletztengeld. Weitere Informationen gibt es im Internet unter www.bgdp.de  oder telefonisch: 06 11/ 13 10.

Quelle: Berufsgenossenschaft Druck und Papier
Quelle: http://www.fonds-reporter.de/startnews.php?ida=715004&idc=32


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Lückenhafter Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Allgemein ist längst bekannt, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung denkbar lückenhaft ist und deshalb private Vorsorge sein muss. Diese Einschätzung ergibt sich einmal mehr aus einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Wiesbaden unter dem Aktenzeichen S 1 U 1528/04. In der Regel sind nur die Folgen solcher Unfälle abgedeckt, die auf dem Weg zur Arbeit sowie zurück und während der Arbeit selbst geschehen. Für Freizeitunfälle indes hat die „Gesetzliche“ taube Ohren. Gleiches gilt, wenn der Versicherte auf dem Weg zur Arbeit einen Abstecher macht, etwa um noch Einkäufe zu erledigen oder sich bei einer Bank mit Geld zu versorgen. In etwa so gelagert war auch der Fall, der vor dem Wiesbadener Sozialgericht verhandelt wurde. Ort des Geschehens war eine Dienstreise im Ausland. Abends, nach getaner Tat, machten sich drei Kollegen noch zu einem Restaurantbesuch auf. Danach stand ein kurzer Aufenthalt in einer Bar auf dem Programm, um die nötige Bettschwere zu bekommen. Auf dem Heimweg wurde einer der Kollegen überfallen und trug schwere Verletzungen davon. Dafür sollte die gesetzliche Unfallversicherung gerade stehen. Doch diese lehnte ab mit der Begründung, dass man einen Umweg vom Restaurant zum Hotel über die Bar gemacht habe. Und ein solcher sei nicht durch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Stattdessen sei der Abstecher reines Privatvergnügen gewesen. Für die Folgen musste der Überfallene also selbst gerade stehen.

Quelle: dvb Pressespiegel 10.10.2006


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