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Erfahrungsberichte
Maklers Alltag

Erfahren Sie hier, wie der Alltag eines Versicherungsmaklers aussieht und wie sich Versicherer verhalten bei Angeboten im Service oder in der Schadenregulierung.

Wohngebäudeversicherung

 Kein Versicherungsschutz bei Starkregen
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Einfamilienhaus V06 525x350w40Elementarschadenversicherung:
Trotz Wassereintritt aufgrund eines Starkregens besteht keine Zahlungspflicht durch den Versicherer?

Ein sehr aktuelles Beispiel zeigt, dass nicht immer Versicherungsschutz besteht, auch wenn man glaubt versichert zu sein. Ein Versicherungsnehmer ist auf einen Schaden in Höhe von knapp 15.000 EUR sitzen geblieben. Das wollte der Versicherungsnehmer nicht akzeptieren, zog vor Gericht und verlor.

 

Der Versicherungsfall: Keine Leistung trotz Elementarschadendeckung

Das Landgericht Düsseldorf hat am 24. April 2023 (9a O 25/22) hat gegen den Versicherungsnehmer und für die Versicherungsgesellschaft entschieden. Was war geschehen?

Durch Starkregen im Jahr 2021 wurde ein Garagendach überflutet, was unmittelbar am versicherten Gebäude stand. Aufgrund der Wassermassen konnte das Wasser nicht mehr über das Abflussrohr abfließen. Dadurch ist das aufgestaute Regenwasser auf dem Dach übergelaufen und drang in das Gebäude ein.

Der Versicherungsnehmer wollte nun den Schaden in Höhe von knapp 15.000 EUR geltend machen. Die Versicherung lehnte die Deckung ab, weil es keinen versicherten Schadenfall eines versicherten Rückstaus oder einer Überflutung/Überschwemmung gab.

Laut Versicherungs-Bedingungen liegt in der Regel ein Rückstau vor, wenn durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig Wasser aus Ableitungsrohren in das Gebäude eindringt, nicht jedoch, wenn die Abwasserrohre weiteres Wasser nicht mehr aufnehmen und ableiten können. Auch eine Überschwemmung liegt nicht vor, da Voraussetzung eine Überflutung des Grund und Boden (Versicherungsgrundstück) sein muss.

Diese Regelung in den Versicherungs-Bedingungen sind allgemeingültig und stellt auch keine unangemessene Benachteiligung dar. Denn nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers erfasse der Begriff „Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks“ nicht das Haus, sondern das versicherte Grundstück, worauf sich das versicherte Gebäude befindet.

Da weder eine Überschwemmung noch ein Rückstau vorlag, sondern nur Regenwasser vom Dach der Garage in das Gebäude geflossen ist, besteht kein Versicherungsschutz. Laut Gericht liegt auch kein Fall einer unangemessenen Benachteiligung vor.

Wir haben bereits auf dieses Problem in einem Artikel der Zeitschrift Guter Rat in der Ausgabe 04.2022 hingewiesen. 

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Welche Lösungen gibt es und worauf sollte geachtet werden?

  1. Wichtig ist bei einer Überflutung diese zu fotografieren. Es könnte im Anschluss schwer sein, die Überflutung nachzuweisen, wenn das Wasser abgeflossen ist.

  2. Die Schadenfälle von Ahrweiler zeigen auch, dass zwischen Sturmflut und Sturzflut zu unterscheiden ist. Hier haben auch Fachanwälte für Versicherungsrecht zum Teil im Fernsehen falsch argumentiert. Denn eine Sturzflut ist in der Regel versichert, sofern Elementarschäden mitversichert waren. Auch hier haben wir bereits berichtet.
     
  3. Falsche Vorstellungen seitens der Gebäudeeigentümer. Nicht selten höre ich, dass man keine Elementarschadenversicherung benötige, da das Haus am Hang steht oder eine ausreichende Kanalisation in der Stadt vorhanden ist. Dass diese Meinung absolut falsch ist, beweisen die aktuellen Statistiken. Hier steht beispielsweise Berlin an erster Stelle, wenn es um Überschwemmungen aufgrund von Starkregen geht.
     
  4. Eine Lösung könnte eine Allgefahrendeckung sein. Aber dabei ist zu beachten, wie die Allgefahrendeckung definiert wird, denn in der Regel gibt es auch Einschränkungen und Ausschlüsse.

Ein versehentliches Anschalten der Herdplatte stellt grobe Fahrlässigkeit dar.

Bewertung: 4 / 5

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Hausbrand 360x240wEin versehentliches Anschalten der Herdplatte stellt grobe Fahrlässigkeit dar.

Bei einem Brandschaden in einem Wohnhaus, der durch das versehentliche Ein- statt Ausschalten einer Herdplatte verursacht wurde, kann die Wohngebäudeversicherung ihre Leistung um 25% kürzen. In einem solchen Fall kann dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Das Oberlandesgericht Bremen (OLG Bremen, Urteil vom 21.04.2022 - 3 U 37/21) entschied, dass die Klägerin sich durch einen Blickkontakt hätte vergewissern müssen, dass der Herd auch tatsächlich ausgeschaltet war.

 

Eine Kürzung des Schadens ist bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist geregelt im § 81 VVG


§ 81 VVG Herbeiführung des Versicherungsfalles

  1. Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.
  2. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

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Tipp: Es ist wichtig darauf zu achten, das der Versicherer auf die Einreder der groben Fahrlässigkeit bis zur Versicherungssumme verzichtet. Aber Achtung, wenn der Versicherer zwar darauf verzichtet ist dies nicht gleichbedeutend bei Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten. Auch für diesen Bereich sollte der Versicherer mindestens bis zu einer festen Summe auf eine Leistungseinschränkung verzichten.

 


Die Rückstau-Klausel muss konkretisiert sein
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Ueberschwemmung 01 360x240Die Rückstau-Klausel muss konkretisiert sein

Liegen unter anderem Rückstau-Schäden aufgrund von Starkregen vor, kann der Versicherer von der Leistung frei sein. Das hängt davon ab, wie die Rückstau-Klausel verfasst und ob eine wirksame Pflicht zur Wartung in den Bedingungen konkretisiert wurde.

Das OLG Frankfurter hat am 13.05.2022 (Urteil 7 U 71/21) darüber entschieden, wann eine wirksame Klausel zur Wartung der Rückstauklappe vorliegt. Die Klausel muss klare und eindeutige Handlungsanweisungen (Pflichten/Obliegenheiten) enthalten, um ein bestimmtes Verhalten vom Versicherungsnehmer verlangen zu können.

Der Fall

Im März 2019 hatte ein Versicherungsnehmer einen Überschwemmungsschaden und hat anschließend geklagt, da sein Versicherer die komplette Schadenzahlung mit der Begründung verweigerte, dass die Rückstauklappe laut den Bedingungen nicht ordnungsgemäß gewartet wurde.

In das Gebäude floss das Abwasser aus den Abflüssen in den Keller. Die Rückstausicherung mit einer Hebepumpe funktionierte jedoch nicht am Schadentag. Der Versicherer hat daraufhin die Entschädigungsleistung um 50 Prozent gekürzt. Begründet hat das der Versicherer, dass laut Versicherungsbedingungen der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, zur Vermeidung von Überschwemmungs- und Rückstauschäden bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen anzubringen und diese funktionsbereit zu halten. 

Laut Versicherungsnehmer hat er seine Pflicht erfüllt, indem er persönlich zweimal im Jahr dies überprüft habe, aber die Wartung nicht darlegen und beweisen konnte. Für den Versicherer war also unklar, wie der Versicherungsnehmer die Wartung erfüllt haben soll. Aufgrund der fehlenden Beweise hat der Versicherer die fehlende Wartung als grobe Fahrlässigkeit gesehen. Laut Versicherer muss die Wartung durch einen Fachbetrieb nach DIN-Norm erfolgen. Dies bestätigte in der ersten Instanz auch das Landgericht Limburg, aber das OLG Frankfurt entschied zugunsten des Versicherungsnehmers.  

Worauf kommt es bei der Klausel an

Das OLG hat die Entscheidung des LG Limburg aufgehoben. Das OLG Frankfurt begründete dies damit, dass es in diesem Fall unerheblich ist, ob der Versicherungsnehmer die Rückstauklappe und Hebepumpe tatsächlich gewartet und funktionstüchtig gehalten habe. Denn die in den Bedingungen enthaltende Obliegenheitsklausel ist zu unbestimmt, nicht konkretisiert und verstoße damit gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Inhaltskontrolle/Treu und Glauben). 

§ 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Der BGH hat laut Rechtsprechung erklärt, dass Obliegenheiten aufgrund ihrer einschneidenden Sanktionen so formuliert sein müssen, dass der Versicherungsnehmer klar und eindeutig erkennen kann, was von ihm verlangt wird.

Das OLG hat jedoch die zugrunde liegende Klausel als „völlig konturlos“ bewertet. Es ist für den Versicherungsnehmer nicht deutlich erkennbar, ob die Obliegenheit zur Wartung durch den Versicherungsnehmer oder durch einen Fachbetrieb zu erfüllen ist. Auch vorgegebene Wartungsintervalle, die vom Versicherer verlangt werden oder dass es sich um eine DIN-gemäße Wartung handeln muss, wurden in der Klausel nicht genannt. Folglich bleibt der Versicherungsnehmer vollkommen im Unwissen, was von ihm verlangt werde. Durch das OLG Urteil musste der Versicherer weitere 11.000 EUR an den Versicherungsnehmer zahlen und eine Revision wurde nicht zugelassen, sodass das Urteil rechtskräftig ist.

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Was ist, wenn der Versicherer bei Antragstellung nicht nach einer Rückstauklappe fragt? Wenn der Versicherer auf eine Obliegenheitsverletzung bei der Missachtung behördlicher Sicherheitsvorschriften verzichtet, ist dennoch der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Rückstauklappe zu warten?

Auch wenn der Versicherer auf eine Wartung der Rückstauklappe aufgrund behördlichen Bestimmungen oder Sicherheitsvorschriften verzichtet, bedeutet dies nicht gleichbedeutend, dass der Versicherungsnehmer frei davon ist, Wasser führende Anlagen, die zugänglich sind, zu warten. In der Regel vereinbart der Versicherer zusätzliche Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften, dass Wasser führende Anlagen und Einrichtungen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten sind. Besonders im Schadenfall wird bekannt, welche Wasser führende Anlagen und Einrichtungen eventuell auch nach dem Versicherungsbeginn dazu gekommen sind und ebenfalls den vereinbarten Obliegenheiten unterliegen. Verzichtet der Versicherer auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit, könnte bei einer fehlenden Wartung es dennoch im Schadenfall zu einer Zahlung bzw. Leistungsanerkennung durch den Versicherer führen.

Auch vom Installationsbetrieb oder Hersteller einer Rückstauklappe kann eine turnusgemäße Wartung laut Anleitung bestehen, diese es zu erfüllen gilt. Im Schadenfall könnte der Versicherer auch auf solche Obliegenheiten verweisen. Diese kennt man in der Regel bei Heizungsanlagen. Wichtig ist, dass besonders bei Rückstauklappen darauf zu achten, was laut Bedingungen verlangt wird. 

Gilt die Pflicht zur Installation einer Rückstausicherung überall?

Die Pflicht über den Einbau einer Rückstauklappe oder Sicherung könnte sich aus der jeweils im Bundesland geltenden Landesbauordnung ergeben, worüber das örtliche Bauamt Auskunft erteilt.

Wer könnte im Schadenfall den Schaden ersetzen, wenn die Schutzmaßnahmen fehlen?

  • Leistung durch die Hausrat- und Gebäude-Versicherung
    Hat man die Elementarschadenversicherung in der Police berücksichtigt, besteht grundsätzlich Schutz. Aber besonders bei Rückstau-Schäden, Witterungsniederschläge und Überschwemmungen unterscheiden sich die Klauseln. Hier ist besonders achtzugeben und inwieweit eventuelle Obliegenheiten den Schutz einschränken. Besonders bei der Verletzung von Sicherheitsvorschriften aufgrund grober Fahrlässigkeit ist oft der Versicherungsschutz ausgeschlossen und begrenzt. Wenn die Versicherung nicht zahlt, könnte aber die Haftung auch woanders liegen, wie folgt.

  • Haftung von Städten oder Gemeinde
    Die Stadt oder Gemeinde ist verpflichtet, durch Neubau, Erhalt und Überwachung die Abwassernetze funktionstüchtig zu halten. Besonders zu klein ausgelegte Abwassersysteme oder verstopfte Leitungen können zu Schäden verursachen. Wird die Pflicht verletzt, könnten auch sie haften und schadenersatzpflichtig werden. Nicht selten wird laut Rechtsprechung dann der Schaden zwischen den Gemeinden und Gebäudebesitzer anteilsmäßig aufgeteilt.

  • Haftung des Vermieters
    Als Mieter kann auch einen direkten Anspruch gegen den Vermieter bestehen, sofern ein mangelhafter oder fehlender Rückstauschutz besteht. Entweder wurde ein solcher gar nicht eingebaut oder er funktioniert nicht richtig. Im Mietvertrag muss nicht darauf hingewiesen werden, da das Vorhandensein als stillschweigend angenommen wird. Hat jedoch der Mieter Kenntnis über einen fehlenden Rückstauschutz, könnte der Versicherungsschutz seiner Hausratversicherung versagen und ein Mitverschulden angerechnet werden. Hinweise über einen fehlenden Rückstauschutz könnte u. a. eine häufige Nässe im Keller sein.

  • Haftung von Architekten oder Bauunternehmer
    Auch einem Architekten kann bei der Planung oder beim Bauunternehmen beim Einbau des Rückstauventils einen Fehler verursachen. Im Schadenfall kann ein Schadensersatz berechtigt sein, z. B. durch einen Wassereinbruch. Zu beachten ist jedoch, dass Ansprüche verjähren können, bei Bauunternehmer z. B. fünf Jahre nach der Abnahme und bei Architekten fünf Jahre mit Ende des Jahres, indem der Auftraggeber davon erfahren hat, z. B. beim Verschweigen von Fehlern. In der Regel kann nach zehn Jahren kein Anspruch mehr geltend gemacht werden.


Unser Vergleichsprogramm hat unter anderem diese Frage mit unterschiedlichen Qualitätsmerkmalen bewertet.


Efeu an der Hauswand ist kein Gebäudebestandteil

Bewertung: 5 / 5

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Haus mit Efeu 360x240 20Efeu an der Hauswand ist kein Gebäudebestandteil

Wenn durch Sturm ein Efeubewuchs von der Fassade abgerissen wird, dadurch die Hauswand beschädigt wird, muss damit rechnen, dass kein Versicherungsschutz besteht, je nach Tarif und Bedingungen. Gleiches gilt, wenn man selbst den Efeu entfernen will und die Hauswand dadurch beschädigt. Der Efeubewuchs ist kein Bestandteil des Gebäudes und folglich der versicherten Sache.

Gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung leistet der Versicherer in der Regel eine Entschädigung nur für versicherte Sachen, die durch einen Sturm zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. Voraussetzung ist, dass der Sturm entweder unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt oder sonstige Gegenstände auf versicherte Sachen wirft. Da ein „werfen“ nicht erfüllt ist, muss geprüft werden, ob ein Sturm unmittelbar Einwirkung auf die versicherte Sache hatte.

Efeubewuchs ist jedoch nach vielen Allgemeinen Bedingungen keine versicherte Sache und es wird inhaltlich klarstellt, dass Pflanzen nicht zu den versicherten Bestandteilen gehören. Auch wenn die Efeupflanze die Fassade vor „normalen“ Witterungseinflüssen schützen mag, so ist das nicht gleichbedeutend, dass es sich um eine versicherte Sache handelt. Abgesehen davon, dass eine Efeupflanze dauerhaft mit dem Boden verbunden ist, kann es deshalb gerade kein Gebäudezubehör sein, sondern ist ein Bestandteil des Grundstücks.

Das OLG Hamm ist u.a. auf dieses Thema mit dem Urteil am 3.6.22, 20 U 173/22 eingegangen.

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Tipp: Mit dem Versicherer direkt klären und eventuell eine Zusatzvereinbarung aushandeln. Zudem könnte eine Allgefahren-Deckung entsprechenden Schutz bieten. Es gibt auch Tarife ohne Windstärkenregelung, was je nach Einzelfall auch entscheidend sein könnte, wenn es um den Anspruch durch Sturm gehen sollte.


Ab wand liegt Sturm vor und wird bei Regenschäden gezahlt?
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Trotz starken Wind und Regen wird der Schaden vom Versicherer nicht übernommen. Auf was muss man achten?

Wenn das versicherte Gebäude durch Druck oder Sog beschädigt ist, wird in der Regel von einer unmittelbaren Einwirkung durch einen Sturm angenommen. Es gibt aber auch Fälle, wo nur das Regenwasser in das Haus eindringt. Besteht Versicherungsschutz bei Sturm und Regenwasser?

Je nach Tarif gibt es unterschiedliche Voraussetzungen. Grundsätzlich besteht meistens nur dann Versicherungsschutz, wenn nachgewiesen wird, dass der Sturm eine Windstärke 8 hatte. Wenn durch einen Sturm Regenwasser ins Haus eintritt, so muss in der Regel auch eine Beschädigung am Haus nachgewiesen werden, sowie die Windstärke. Tritt alleine nur Regenwasser ohne Gebäudebeschädigung ein, ist der Nachweis schwer zu führen, wenn dann z.B. mögliche Baumängel oder eine Veralterung unterstellt werden kann, denn das ist nicht versichert.

Hinweis:
Der Versicherungsnehmer trägt die gesamte Beweislast (Vollbeweis), dass ein Sturms mit Windstärke 8 im Sinne der Versicherungsbedingungen am Schadentag auf dem versicherten Grundstück (also nicht in der Nähe) vorlag, z.B. durch ein meteorologisches Gutachten oder durch einen Beweis über den Deutschen Wetterdienst. Der Schaden am Haus muss also durch die Windlast verursacht worden sein. Lag z.B. nur eine Windstärke 7 vor, besteht kein Versicherungsschutz.

Ein Sturm ist also nicht bewiesen, wenn das Vorliegen von Windstärke 8 nur wahrscheinlich ist und besonders nachteilig dann, wenn an anderen Gebäuden der Umgebung keine entsprechenden Schäden festgestellt wurden (OLG Naumburg VK 14, 50; s. auch OLG Hamm r+s 01, 334 und OLG Hamm VK 14, 70 zur Camping-Versicherung AVBC 2001).

 

Besteht Versicherungsschutz, wenn vorher bereits Gebäudebestandteile beschädigt waren?

Wichtig ist, dass der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist, auch wenn dieser nur Mitursächlichkeit ist, also bereits vorhandene Gebäudeschäden den Schaden begünstigen. Somit ist eine unmittelbare Einwirkung zur Erfüllung des Versicherungsschutzes gegeben (siehe auch OLG Hamm 20 U 22/15, juris; zur Mitverursachung durch Überschwemmung OLG Hamm VersR 18, 290).

 

Welche Lösung gibt es:

Besonders vorteilhaft sind Versicherungsbedingungen, die auf eine Windstärkenregelung verzichten und Gebäudebeschädigungen bereits nur bei einer Luftbewegung versichert sind. Der Versicherungsnehmer erspart sich nicht nur viel Ärger und mögliche rechtliche Auseinandersetzungen. Wichtige Leistungserbringungen erfolgen somit sehr zeitnah.


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