BGH: Geschädigter darf auch bei fiktiver Schadensabrechnung den tatsächlich erzielten Restwert des Unfallwagens zugrunde legen
Auch bei fiktiver Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens muss sich der Geschädigte nicht generell auf den geschätzten Restwert verweisen lassen. Erzielt er bei der tatsächlichen Veräußerung des Unfallwagens nur einen geringeren Betrag, darf er seiner Schadensberechnung diesen konkret erzielten Restwertbetrag zugrunde legen. Das entschied der BGH (Az.: VI ZR 174/05. Die Kosten einer konkreten Ersatzbeschaffung seien bei fiktiver Schadensabrechnung hingegen nicht erstattungsfähig.
Quelle: Steuern & Recht