Kein "rechts vor links" auf öffentlichem Parkplatz
Auf öffentlichen Parkplätzen gilt der Grundsatz "rechts vor links" nur dann, wenn die Fahrbahnen eindeutig als Straßencharakter gekennzeichnet sind. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 22.11.2022 VI ZR 344/21), das klargestellt. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit den Besonderheiten des Verkehrs auf Parkplätzen, da nicht die schnelle Abwicklung des fließenden Verkehrs maßgebend ist, sondern das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme beim Ein- und Ausparken und Rangieren. Die Vorschrift in der StVO ist auf diese Konstellation jedoch nicht anwendbar. Es kann jedoch sein, dass bestimmte Strecken aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eindeutig erkennbar der Zu- und Abfahrt dienen. Es muss jedoch damit gerechnet werden, dass sich der von rechts kommende Kraftfahrer irrtümlich für vorfahrtberechtigt hält. Was aber kein Grund dafür ist, den von rechts kommenden Fahrer zu privilegieren.