Privathaftpflicht für Studenten und Auszubildende

Privathaftpflicht-Versicherung für Studierende und Auszubildende

Mitversichert sind kostenfrei in der Familienversicherung die minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), sowie die volljährigen unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder. Aber dennoch gibt es einiges zu beachten.

Hat das Kind die Schule beendet, so sind sie erst mal noch versichert, sofern im unmittelbaren Anschluss der Schule ein Studium oder eine Ausbildungsmaßnahme beginnt. Das Problem kann hier in der Auslegung liegen, was unter „unmittelbar“ zu verstehen ist. So gibt es Versicherer, die keine Zeitdifferenz darunter verstehen und andere, die bis zu einem Jahr als angemessen anerkennen. Das sollte jedoch zur Sicherheit mit dem Versicherer schriftlich geklärt werden.

Einige Gesellschaften verklausulieren es, in dem bei einer vorliegenden „Arbeitslosigkeit“ in unmittelbarem Anschluss der Schule Versicherungsschutz besteht. Es ist jedoch nicht immer konkret erklärt, was unter Arbeitslosigkeit zu verstehen ist. So kann es Voraussetzung sein, dass man beim Arbeitsamt arbeitssuchend, genauer gesagt arbeitslos gemeldet sein muss. Denn arbeitssuchend kann nur jemand sein, der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, aber noch keinen Platz gefunden hat. Das ist jedoch selten der Fall, wenn man nach der Schule ein Studium oder eine Ausbildung anstreben will, aber noch keinen Vertrag hat. Auch in diesem Fall ist nicht immer konkretisiert, was wirklich gemeint ist und wie lange der Zeitraum für die kostenfreie Familienversicherung Gültigkeit hat.

Einige Tarife bieten den Versicherungsschutz nur während der ersten oder erstmaligen Berufsausbildung oder Studiums an. Hat das Kind die erste Ausbildung abgebrochen und beginnt eine zweite, so verfällt bei einigen Verträgen automatisch der Versicherungsschutz. Fortbildungsmaßnahmen und Weiterbildungen gehören in der Regel nicht dazu.

Bei einigen Tarifen endet die kostenfreie Mitversicherung ab einem bestimmten Alter (z. B. ab dem 25. oder 30. Lebensjahr). Das könnte problematisch werden, wenn das Kind lange studieren will und man nicht über die Einschränkung informiert ist oder es einfach vergessen hat.

Nach Beendigung der Erstausbildung besteht bei einigen Tarifen gar kein oder nur begrenzt Versicherungsschutz, beispielsweise für maximal ein Jahr. Einige Tarife machen das auch abhängig, ob man noch in häuslicher Gemeinschaft wohnt oder nicht. Das kann besonders dann zum Problem werden, wenn die Kinder woanders leben, zum in Wohngemeinschaften oder bereits in eigenen Studentenwohnungen.

Leistet das Kind ein Grundwehr- oder Zivildienst ab oder hat ein freiwillig soziales Jahr, bleibt der Versicherungsschutz in der Regel bestehen.

 

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Wenn nach der Schule das Kind nicht unmittelbar sich in einer Berufsausbildung oder Studium befindet, könnte der Versicherungsschutz verloren gehen. Gleiches gilt auch nach Beendigung des Studiums oder einer Ausbildung, besonders bei abweichender Adresse (wohnt z. B. in einer WG). In diesem Fall ist es wichtig, den Versicherer schriftlich zu kontaktieren, um sich den Versicherungsschutz bestätigen zu lassen.

Sollte das Kind temporär im Ausland leben, gilt zu prüfen, ob, für welches Land und für wie lange Versicherungsschutz besteht. Ist ein weltweiter Versicherungsschutz gegeben, besteht in der Regel auch kein Handlungsbedarf, sofern keine Mitteilungs- oder Obliegenheitsverpflichtung über den Auslandsaufenthalt enthalten ist. Wenn ein Elternteil dennoch dem Versicherer es aus Pflichtbewusstsein oder Sicherheitsgründen melden möchte, so kann durch den Versicherer der Vertrag auch ordentlich gekündigt werden (zur nächsten Hauptfälligkeit). Folglich ist zu empfehlen, dass man keine Meldung vornimmt, wenn dies nicht verlangt wird.

Tarif-Empfehlung
Privathaftpflicht für Studierende und Auszubildende

Wie Sie obigen Text entnehmen können, sind Studierende und Auszubildende in der Regel über die elterliche Privathaftpflichtversicherung kostenfrei familienversichert. Wer dennoch als Elternteil die eigene Privathaftpflichtversicherung optimieren will oder für die Kinder eine Privathaftpflichtversicherung sucht, ist folgender Tarif besonders empfehlenswert.

Haftpflichtkasse Darmstadt
Tarif: Einfach Komplett (01.2022)

Bei häuslicher Gemeinschaft besteht für das Kind zeitlich unbegrenzt Versicherungsschutz, sofern es unverheiratet und bei den Eltern gemeldet ist, auch dann, wenn das Kind bereits erwerbstätig ist. Der Tarif hat eine 70 Mio. Deckung. Es beinhaltet eine „erweiterte Vorsorge“ (Best-Leistungs-Garantie) mit proaktiver Suche, seitens des Versicherers. Es sind auch Schäden an gemieteten E-Bikes und E-Scooter versichert. Auch Glasschäden sind bei gemieteten Wohnungen versichert. Keine Veralterung des Tarifes (es gelten immer die neuesten Bedingungen als versichert, außer Zusatzbausteine oder erhöhte Versicherungssummen in neuen Tarifen.).


Rechtsschutz für Studenten und Auszubildende (2)

Rechtsschutz-Versicherung für Studenten und Auszubildende

In der Regel sind hier die Kinder über die elterliche Rechtsschutz-Versicherung familienversichert. Insbesondere sollte der Arbeits-, Verkehrs-, Versicherungs-, Vertrags- und Mietrechtsschutz versichert sein, da mit Beginn des Studiums oder einer Lehre es zu den ersten Streitigkeiten kommen kann.

Ab dem 18. Lebensjahr werden auch die ersten Verträge (Telefon, Versicherungen etc.) eigenverantwortlich geschlossen, die nicht immer glücklich laufen. Auch der Spezialstrafrechtsschutz kann wichtig werden, da in der Phase des erwachsenen Werdens man schnell auch mal von der Staatsanwaltschaft Post bekommen kann, z. B. wegen einer Beleidigung oder unterstellten Körperverletzung.

Ab wann jedoch Kinder noch mitversichert sind, hängt von den Tarifen ab. Besonders etwas ältere Tarife haben Altersbegrenzungen enthalten, z. B. nur bis zum 25. oder 30. Lebensjahr oder dass das Kind in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern leben muss. Das kann besonders nachteilig sein, wenn man im Studium sein Wohnsitz verlegt (Erstwohnsitz bei den Eltern und als Zweitwohnsitz beim Studienort).

In der Regel verliert man den kostenfreien Familienschutz, wenn man als Kind früh heiratet oder sich als Lebenspartnerschaft eintragen lässt. Aber auch ein leistungsbezogenes Entgelt kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Hat aber ein Student einen Nebenjob, beispielsweise als Minijobber, um das Studium zu finanzieren, so bleibt der Familienschutz erhalten. Bei einem dualen Studium (Werkstudenten) oder wer in der Bundeswehr ein Dienstverhältnis mit gleichzeitigem Studium innehat, kann es aber zu Differenzierungen kommen.

Hat man die erste Ausbildung abgebrochen und eine zweite begonnen, so hat ein Großteil der Anbieter keinen Nachteil in den Bedingungen enthalten, aber es ist nicht ausgeschlossen. Die Zahl der Ausbildungen ist folglich in den überwiegenden Tarifen nicht begrenzt. Eine Ausbildung ist jedoch nicht zu verwechseln mit einer Weiter- oder Umschulung.

 

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Wer zwischen der Schule und dem Studium oder ersten Ausbildung einen befristeten Arbeitsvertrag vereinbart hat, kann den kostenfreien Versicherungsschutz verlieren, auch wenn anschließend eine Ausbildung oder Studium begonnen wurde. Ferienjobs oder Nebenjobs spielen eher weniger eine Rolle. Sollte der Studienplatz noch nicht sicher sein, bieten besonders ältere Tarife noch die Kostenübernahme für eine Studienplatzklage an. Besonders sind Medizin-Studenten davon betroffen. Eine Kündigung oder Vertragsänderung sollte dann wohlüberlegt sein. Es ist sonst zu empfehlen, sich vom Versicherer (nicht Vermittler) entsprechenden Versicherungsschutz bestätigen zu lassen.

Sollte eine eigene Rechtsschutz-Versicherung notwendig werden, so ist unbedingt darauf zu achten, dass bei einer zuvor bestehenden Absicherung über die Eltern der neue Vertrag unmittelbar bei entsprechendem Anlass erfolgt und keine neue Wartezeit notwendig wird. Zu beachten ist, dass bei einem Wechsel eines Versicherers vorvertragliche Ursachen dann nicht versichert sind, das könnte wichtig werden beispielsweise bei Abwehr einer unterstellten vorvertraglichen Anzeigenpflichtverletzung in einem BU-Fall innerhalb der ersten 10 Vertragsjahre. Bei Fragen dazu, am besten uns kontaktieren.

Tarif-Empfehlung
Privathaftpflicht für Studierende und Auszubildende

Wie Sie obigen Text entnehmen können, sind Studierende und Auszubildende in der Regel über die elterliche Rechtsschutzversicherung kostenfrei familienversichert. Wer dennoch als Elternteil die eigene Rechtsschutzversicherung optimieren will oder für die Kinder eine Rechtsschutzversicherung sucht, ist folgender Tarif besonders empfehlenswert.

KS+Auxilia
Tarif: jureprivat (01.2022)

Eine häusliche Gemeinschaft ist keine Pflicht. Der Tarif beinhaltet alle Leistungsbausteine, auch den Spezialstrafrechtsschutz, sowie einen Generator für die Erstellung aller Vollmachten und Verfügungen. Die Studienplatzklage ist seit ARB 2012 nicht mehr mitversichert.


Gesetzliche Unfallversicherungen bei Studenten und Auszubildende (3)

Gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) bei Studierenden und Auszubildende

Hotline der DGUV (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung) für Fragen zu Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten:  0800 60 50 40 4

 

Auszubildende und Studenten sind automatisch gesetzlich Unfall versichert. Studenten über eine staatlich anerkannten Universität, Hochschule oder Fachhochschule. Versichert sind die Tätigkeiten und Wege von und zu diesen, die im inhaltlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule liegen. Unter Tätigkeiten versteht man unter anderem die Teilnahme an Vorlesungen und Seminaren, eventuelle Exkursionen, bei Besuchen in Universitäts- und Staatsbibliotheken oder bei Tätigkeiten in der Studentenselbstverwaltung.

Der Versicherungsschutz bei einem Praktika und dualem praxisintegrierten Studium können unterschiedlich sein und hängt auch von der Satzung der Berufsgenossenschaft ab.

Besonders bei einem eintägigen Praktikum kann dies zu Problemen führen. Die gesetzliche Unfallversicherung schützt je nach Satzung auch Bewerber. Das BSG (Aktenzeichen: B 2 U 13/20 R) hatte am 31.03.2022 darüber zu entscheiden gehabt und die gesetzliche Unfallversicherung in ihre Schranken verwiesen.

Die Klägerin absolvierte bei einem Unternehmen ein unentgeltliches eintägiges "Kennenlern-Praktikum", stürzte bei der Besichtigung des Hochregallagers und brach sich den rechten Oberarm. Die Berufsgenossenschaft verweigerte den Leistungsanspruch. Das BSG stellte jedoch fest, dass laut Satzung der Berufsgenossenschaft Versicherungsschutz für Teilnehmer einer Unternehmensbesichtigung besteht.

Es kommt also auch auf die Satzung an, ob Versicherungsschutz besteht. Das bedeutet, dass Firmen aufgrund möglicher Haftungsrisiken ihre Satzungen genau kennen sollten, ob in solchen Fällen die Berufsgenossenschaft oder eine erweiterte Absicherung für Besucher notwendig wird.

Das kann besonders wichtig für Bewerber sein, die handwerkliche Berufe erlernen möchten.

Die überwiegenden Unfälle werden jedoch in der Freizeit, beim Hobby und Haushalt verursacht.

 

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Ist eine private Unfallversicherung sinnvoll?

Eine private Unfallversicherung ist sehr zu empfehlen, sofern die Bewertung der Vertragsbedingungen exzellent bewertet ist. Besonders die Definitionen, Obliegenheiten, Mitwirkungspflichten und Ausschlüsse bestimmen einen Leistungsanspruch. Die Gliedertaxe bestimmt indirekt u. a. die Höhe der Leistung. Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr sind in keinem Fall empfehlenswert. Unfallleistungen sollten immer getrennt von Sparverträgen erfolgen.


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