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Wir versuchen die Wege kurz zu halten.

Gebäudeversicherung:
Angebotsanfrage für Einfamilien-, Doppel- oder Ferienhäuser

1. Daten zum Versicherungsnehmer
Bitte geben Sie hier den künftigen Vertragsinhaber (Versicherungsnehmer) an. Beachten Sie, dass pro Vertrag nur eine Person als Versicherungsnehmer eingetragen werden soll; eine gemeinsame Nennung beider Ehepartner ist nicht vorgesehen. Der Versicherungsnehmer ist die Person, die den Versicherungsvertrag abschließt, in der Regel die Beiträge zahlt und im Schadensfall die vertraglichen Rechte und Pflichten wahrnimmt. Zwar können Ehepartner oder andere Familienangehörige in bestimmten Versicherungen mitversichert sein, jedoch bleibt der Versicherungsnehmer alleiniger Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft. Gemeinschaftliche VN-Eigenschaften haben Nachteile.

Ein sofortiger Versicherungsschutz bei der Absicherung eines Gebäudes ist in der Regel nicht möglich. Im Gegensatz zur Kfz-Versicherung, bei der häufig eine vorläufige Deckung gewährt wird, ist dies bei Gebäudeversicherungen unüblich. Der Versicherungsschutz beginnt frühestens, wenn folgende Schritte abgeschlossen sind: Angebot und Antrag, Annahme durch den Versicherer und der Policierung. Der tatsächliche Versicherungsschutz beginnt mit dem sogenannten materiellen Versicherungsbeginn. Dieser ist rechtlich erst wirksam, wenn der Erstbeitrag fristgerecht gezahlt wurde, wie in § 37 Abs. 2 VVG geregelt. Die Zahlungspflicht beginnt gemäß § 33 VVG 14 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins. Es ist wichtig, zwischen verschiedenen Zeitpunkten zu unterscheiden, technischen, formellen und materiellen Beginn. Der Zeitpunkt, ab dem der Versicherungsschutz tatsächlich besteht, ist meist erst nach Zahlung des Erstbeitrags. Wenn der Versicherungsvertrag an eine Bank abgetreten werden soll (z. B. bei einer Immobilienfinanzierung), kann die Zustimmung der Bank erforderlich sein, insbesondere bei einem Vertragswechsel. Bitte beachten Sie, dass die Angabe eines gewünschten Versicherungsbeginns im Antrag lediglich der zeitlichen Orientierung dient. Ein tatsächlicher Versicherungsschutz besteht erst nach Abschluss des Vertrags und Zahlung des Erstbeitrags.

2. Daten zum Objekt und Vorversicherungen
Bitte beantworten Sie die Fragen zum zu versichernden Gebäude sorgfältig und vollständig. Gemäß § 19 des VVG sind Sie verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen der Versicherer in Textform fragt, wahrheitsgemäß anzugeben. Sollten weiter als die hier abgefragten Gefahrhinweise bestehen, teilen Sie uns dies im Notizfeld (weiter unten) mit. Eine Verletzung dieser vorvertraglichen Anzeigepflicht kann dazu führen, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktritt, den Vertrag kündigt oder die Versicherungsbedingungen anpasst. Im schlimmsten Fall kann dies den Verlust des Versicherungsschutzes bedeuten. Bitte nehmen Sie sich daher die nötige Zeit, um alle Fragen genau zu beantworten. Bei Unsicherheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, um gemeinsam eine korrekte und vollständige Antragstellung sicherzustellen.

Risikohinweis: Neubau oder Kauf eines Fertigteilhauses
Beim Neubau eines Gebäudes ist eine umfassende Absicherung unerlässlich. Neben der Feuerrohbauversicherung, die häufig beitragsfrei in die spätere Wohngebäudeversicherung übergeht, empfiehlt sich der Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung. Diese schützt Sie vor Haftungsansprüchen Dritter, die durch Verletzungen Ihrer Verkehrssicherungspflichten entstehen könnenErgänzend ist eine Bauleistungsversicherung sinnvoll, die unvorhergesehene Schäden während der Bauphase abdecktEine Baurechtsschutzversicherung kann zudem bei rechtlichen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben unterstützen.

Bauhelfer-Unfallversicherung:
Beim Einsatz von Bauhelfern – etwa Freunden oder Verwandten – auf Ihrer privaten Baustelle sind Sie gesetzlich verpflichtet, diese bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) anzumelden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Helfer entgeltlich oder unentgeltlich tätig sind. Die gesetzliche Bauhelfer-Unfallversicherung schützt Ihre Helfer bei Arbeitsunfällen und bewahrt Sie als Bauherr vor möglichen Schadensersatzansprüchen. Allerdings deckt die gesetzliche Unfallversicherung nicht alle Risiken ab. Leistungen bei Invalidität oder Todesfällen sind begrenzt, und bestimmte Unfälle, wie solche mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 20 %, sind nicht abgedeckt. Zudem sind Bauherren und deren Ehepartner nicht automatisch versichert. Daher ist es sinnvoll, den gesetzlichen Schutz durch eine private Bauhelfer-Unfallversicherung zu ergänzen. Diese bietet umfassendere Leistungen, wie höhere Invaliditätsentschädigungen, Todesfallleistungen und die Übernahme von Rettungskosten. Einige Versicherer ermöglichen sogar den Einschluss mehrerer Helfer ohne namentliche Nennung. 

Risikohinweis: Objektkauf
Wenn Sie nach dem Erwerb eines Bestandsobjekts Sanierungsmaßnahmen planen, sollten Sie ebenfalls eine Bauherrenhaftpflicht-, Bauleistungs- und gegebenenfalls eine Bau-Rechtsschutzversicherung in Betracht ziehen.

Bauhelfer-Unfallversicherung:
Beim Einsatz von Bauhelfern – etwa Freunden oder Verwandten – auf Ihrer privaten Baustelle sind Sie gesetzlich verpflichtet, diese bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) anzumelden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Helfer entgeltlich oder unentgeltlich tätig sind. Die gesetzliche Bauhelfer-Unfallversicherung schützt Ihre Helfer bei Arbeitsunfällen und bewahrt Sie als Bauherr vor möglichen Schadensersatzansprüchen. Allerdings deckt die gesetzliche Unfallversicherung nicht alle Risiken ab. Leistungen bei Invalidität oder Todesfällen sind begrenzt, und bestimmte Unfälle, wie solche mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 20 %, sind nicht abgedeckt. Zudem sind Bauherren und deren Ehepartner nicht automatisch versichert. Daher ist es sinnvoll, den gesetzlichen Schutz durch eine private Bauhelfer-Unfallversicherung zu ergänzen. Diese bietet umfassendere Leistungen, wie höhere Invaliditätsentschädigungen, Todesfallleistungen und die Übernahme von Rettungskosten. Einige Versicherer ermöglichen sogar den Einschluss mehrerer Helfer ohne namentliche Nennung. 

Risikohinweis: Versicherungswechsel
Beim Kauf eines bestehenden Hauses geht die bestehende Wohngebäudeversicherung gemäß § 95 VVG automatisch auf den neuen Eigentümer über. Dies gewährleistet einen nahtlosen Versicherungsschutz. Allerdings kann die Übernahme des Altvertrags auch Nachteile mit sich bringen, wie veraltete Vertragsbedingungen (fehlende Risiken wie Elementarschäden, Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit, etc.). Zudem können wichtige Zusatzbausteine fehlen. Es besteht eine unzureichende Versicherungssumme und könnte den aktuellen Wiederaufbauwert des Gebäudes nicht mehr abdecken, insbesondere nach Renovierungen oder Wertsteigerungen oder ein falscher oder nie korrekt überprüfter Wert 1914 im Vorvertrag enthalten sein (beispielhaft in vielen übernommenen Allianz Ost-Verträgen). Darüber hinaus können alte Verträge eingeschränkte Anpassungsmöglichkeiten enthalten, so dass spezifische Anforderungen oder Modernisierungen, wie den Einbau einer Wärmepumpe oder Solaranlage nicht angepasst werden kann. Auch die eingeschränkte Transparenz über Vorschäden ist riskant. Denn ohne vollständige Kenntnis der Schadenhistorie des Vorbesitzers könnten zukünftige Leistungsansprüche beeinträchtigt sein. Ein weiteres Risiko besteht darin, dass nach Abschluss des ursprünglichen Versicherungsvertrags gefahrerhebliche Änderungen am Gebäude vorgenommen wurden – etwa der Einbau eines Kamins, die Errichtung eines Pools oder umfangreiche Umbauten – ohne dass diese dem Versicherer gemeldet wurden. Wird eine solche Gefahrerhöhung nicht angezeigt, kann der Versicherer im Schadensfall seine Leistung kürzen oder sogar ganz verweigern (siehe Punkt Gefahrerhöhung). Dies gilt auch dann, wenn der neue Eigentümer keine Kenntnis von den vorgenommenen Änderungen hatte.

Als neuer Eigentümer sollte immer vorsichtshalber mit dem Kauf und Übergang auf den Erwerber eine neue Gebäudeversicherung abgeschlossen werden. Aber auch Vorsicht, nicht immer ist auch ein neuer Vertrag sinnvoll, wenn beispielsweise wichtige Risiken vorher nicht versichert waren, wie beispielsweise „Leistungswasser“ und im neuen Vertrag versichert werden sollen. Das kann zu einer Antragsablehnung beim neuen Versicherer führen, da dies als Voraussetzung im Rahmen der Annahmebedingungen im alten Vertrag erfüllt sein muss oder bestimmten Risiken versichert, aber in neuen Verträgen schwer versicherbar sind. Es sollte daher sehr schnell nach einem Neuabschluss der alte Vertrag analysiert werden. Eventuell ist eine Optimierung des Altvertrags dann besser, bis eine Neuordnung stattfinden kann. Als neuer Eigentümer haben Sie das Recht, die bestehende Gebäudeversicherung innerhalb eines Monats nach Eintragung im Grundbuch zu kündigen (§ 96 VVG).

In der Wohngebäudeversicherung wird ein Haus als „ständig bewohnt“ betrachtet, wenn es regelmäßig und dauerhaft von Personen genutzt wird, sodass potenzielle Schäden zeitnah bemerkt und gemeldet werden können. Viele Versicherer definieren „ständig bewohnt“ dahingehend, dass das Gebäude nicht länger als 60 aufeinanderfolgende Tage unbewohnt bleibt. Einige Versicherer erlauben auch längere Abwesenheitszeiträume, beispielsweise bis zu 90 oder sogar 180 Tage, bevor das Haus als unbewohnt gilt. Wird ein Haus über den vertraglich festgelegten Zeitraum hinaus unbewohnt gelassen, ohne dass der Versicherer darüber informiert wird, kann dies als Gefahrerhöhung angesehen werden. In solchen Fällen kann der Versicherer im Schadensfall Leistungen kürzen oder sogar verweigern.

Das Baujahr ist für die Wohngebäudeversicherung entscheidend, da es Rückschlüsse auf die Bausubstanz und das Schadensrisiko zulässt. Ältere Gebäude haben oft höhere Prämien, da sie anfälliger für Schäden sind. Sanierungen können das Risiko senken und die Prämie beeinflussen.

Zur Wohnfläche gehören beispielsweise: Wohnräume wie Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Küche, Esszimmer, Badezimmer und Toiletten, Flure und Dielen, Arbeitszimmer, Hobbyräume, sofern sie auch zu Wohnzwecken genutzt werden können, Wintergärten und Schwimmbäder. Nicht zu Wohnfläche gehört beispielsweise Kellerräume, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen, Heizungsräume, Garagen, Trockenräume, Bodenräume
Wenn die Nutzfläche 0 m² beträgt, tragen Sie bitte 0 ein. Nutzflächen sind beispielsweise Kellerräume, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen, Heizungsräume, Garagen, Trockenräume, Bodenräume

Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Abschluss eines Versicherungsvertrags das Risiko eines Schadens dauerhaft und erheblich erhöht, ohne dass der Versicherer dies bei Vertragsschluss berücksichtigen konnte. Gemäß § 23 des VVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, eine solche Gefahrerhöhung unverzüglich an den Versicherer zu melden, sobald er davon Kenntnis erlangt. Diese Anzeigepflicht besteht sowohl bei selbst herbeigeführten als auch bei unverschuldeten Gefahrerhöhungen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Mitteilung einer Gefahrerhöhung, kann dies als Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gewertet werden. Infolgedessen ist der Versicherer unter bestimmten Umständen berechtigt, den Vertrag zu kündigen (siehe § 24 VVG), die Prämie anzupassen oder im Schadensfall die Leistung zu kürzen oder ganz zu verweigern. Insbesondere bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht kann der Versicherer leistungsfrei sein. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, jede relevante Veränderung der Risikosituation umgehend dem Versicherer zu melden, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

Beispiele für eine Gefahrerhöhung:
Leerstand des Gebäudes, Baumaßnahmen am Gebäude, Aufnahme eines Gewerbebetriebs, Installation eines Kamins oder Ofens, Errichtung eines Gerüsts am Gebäude, Installation einer Photovoltaikanlage, Lagerung feuergefährlicher Stoffe,

Wenn die Vorversicherung vom Versicherer gekündigt wurde, kann dies die Annahme eines neuen Versicherungsantrags erheblich erschweren. Viele Versicherer betrachten eine solche Kündigung als erhöhtes Risiko und lehnen daher häufig neue Anträge ab. Um dennoch eine neue Versicherung abschließen zu können, ist es entscheidend, die genauen Gründe für die Kündigung offenzulegen. Dies kann beispielsweise Zahlungsverzug, eine hohe Schadenquote oder andere spezifische Umstände betreffen. Ein schriftlicher Nachweis des Vorversicherers über die Kündigungsgründe kann dabei hilfreich sein. Bitte laden Sie ein entsprechendes Schreiben des bisherigen Versicherers hoch, damit wir die Situation besser beurteilen und geeignete Lösungen für Sie finden können.

Wichtig ist auch eine Kopie der Versicherungspolice sowie die letzte Beitragsrechnung zu erhalten. Diese Dokumente enthalten wesentliche Informationen über den bisherigen Versicherungsschutz, wie versicherte Risiken, Deckungssummen und Vertragslaufzeiten. Solche Angaben sind entscheidend, um bei einem neuen Versicherer einen adäquaten Versicherungsschutz zu beantragen und mögliche Versorgungslücken zu vermeiden. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie diese Unterlagen vollständig zur Verfügung haben und diese ebenfalls hochladen, um den Antragsprozess für eine neue Versicherung reibungslos zu gestalten.

Wenn ein Versicherungsvertrag durch den Versicherungsnehmer gekündigt wurde, ist es wichtig, eine Kopie der Versicherungspolice sowie die letzte Beitragsrechnung zu erhalten. Diese Dokumente enthalten wesentliche Informationen über den bisherigen Versicherungsschutz, wie versicherte Risiken, Deckungssummen und Vertragslaufzeiten. Solche Angaben sind entscheidend, um bei einem neuen Versicherer einen adäquaten Versicherungsschutz zu beantragen und mögliche Versorgungslücken zu vermeiden. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie diese Unterlagen vollständig zur Verfügung haben und diese hochladen, um den Antragsprozess für eine neue Versicherung reibungslos zu gestalten.

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Wenn eine Solar- oder Photovoltaik-Anlage versichert werden soll, sind weitere Daten notwendig. Bitte über folgenden Link beantworten: Solar- oder Photovoltaik-Versicherungs-Anfrage

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