Risikohinweis: Objektkauf
Wenn Sie nach dem Erwerb eines Bestandsobjekts Sanierungsmaßnahmen planen, sollten Sie ebenfalls eine Bauherrenhaftpflicht-, Bauleistungs- und gegebenenfalls eine Bau-Rechtsschutzversicherung in Betracht ziehen.
Bauhelfer-Unfallversicherung:
Beim Einsatz von Bauhelfern – etwa Freunden oder Verwandten – auf Ihrer privaten Baustelle sind Sie gesetzlich verpflichtet, diese bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) anzumelden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Helfer entgeltlich oder unentgeltlich tätig sind. Die gesetzliche Bauhelfer-Unfallversicherung schützt Ihre Helfer bei Arbeitsunfällen und bewahrt Sie als Bauherr vor möglichen Schadensersatzansprüchen. Allerdings deckt die gesetzliche Unfallversicherung nicht alle Risiken ab. Leistungen bei Invalidität oder Todesfällen sind begrenzt, und bestimmte Unfälle, wie solche mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 20 %, sind nicht abgedeckt. Zudem sind Bauherren und deren Ehepartner nicht automatisch versichert. Daher ist es sinnvoll, den gesetzlichen Schutz durch eine private Bauhelfer-Unfallversicherung zu ergänzen. Diese bietet umfassendere Leistungen, wie höhere Invaliditätsentschädigungen, Todesfallleistungen und die Übernahme von Rettungskosten. Einige Versicherer ermöglichen sogar den Einschluss mehrerer Helfer ohne namentliche Nennung.
Risikohinweis: Versicherungswechsel
Beim Kauf eines bestehenden Hauses geht die bestehende Wohngebäudeversicherung gemäß § 95 VVG automatisch auf den neuen Eigentümer über. Dies gewährleistet einen nahtlosen Versicherungsschutz. Allerdings kann die Übernahme des Altvertrags auch Nachteile mit sich bringen, wie veraltete Vertragsbedingungen (fehlende Risiken wie Elementarschäden, Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit, etc.). Zudem können wichtige Zusatzbausteine fehlen. Es besteht eine unzureichende Versicherungssumme und könnte den aktuellen Wiederaufbauwert des Gebäudes nicht mehr abdecken, insbesondere nach Renovierungen oder Wertsteigerungen oder ein falscher oder nie korrekt überprüfter Wert 1914 im Vorvertrag enthalten sein (beispielhaft in vielen übernommenen Allianz Ost-Verträgen). Darüber hinaus können alte Verträge eingeschränkte Anpassungsmöglichkeiten enthalten, so dass spezifische Anforderungen oder Modernisierungen, wie den Einbau einer Wärmepumpe oder Solaranlage nicht angepasst werden kann. Auch die eingeschränkte Transparenz über Vorschäden ist riskant. Denn ohne vollständige Kenntnis der Schadenhistorie des Vorbesitzers könnten zukünftige Leistungsansprüche beeinträchtigt sein. Ein weiteres Risiko besteht darin, dass nach Abschluss des ursprünglichen Versicherungsvertrags gefahrerhebliche Änderungen am Gebäude vorgenommen wurden – etwa der Einbau eines Kamins, die Errichtung eines Pools oder umfangreiche Umbauten – ohne dass diese dem Versicherer gemeldet wurden. Wird eine solche Gefahrerhöhung nicht angezeigt, kann der Versicherer im Schadensfall seine Leistung kürzen oder sogar ganz verweigern (siehe Punkt Gefahrerhöhung). Dies gilt auch dann, wenn der neue Eigentümer keine Kenntnis von den vorgenommenen Änderungen hatte.
Als neuer Eigentümer sollte immer vorsichtshalber mit dem Kauf und Übergang auf den Erwerber eine neue Gebäudeversicherung abgeschlossen werden. Aber auch Vorsicht, nicht immer ist auch ein neuer Vertrag sinnvoll, wenn beispielsweise wichtige Risiken vorher nicht versichert waren, wie beispielsweise „Leistungswasser“ und im neuen Vertrag versichert werden sollen. Das kann zu einer Antragsablehnung beim neuen Versicherer führen, da dies als Voraussetzung im Rahmen der Annahmebedingungen im alten Vertrag erfüllt sein muss oder bestimmten Risiken versichert, aber in neuen Verträgen schwer versicherbar sind. Es sollte daher sehr schnell nach einem Neuabschluss der alte Vertrag analysiert werden. Eventuell ist eine Optimierung des Altvertrags dann besser, bis eine Neuordnung stattfinden kann. Als neuer Eigentümer haben Sie das Recht, die bestehende Gebäudeversicherung innerhalb eines Monats nach Eintragung im Grundbuch zu kündigen (§ 96 VVG).