PUV
Erfahrungsberichte
Maklers Alltag

Erfahren Sie hier, wie der Alltag eines Versicherungsmaklers aussieht und wie sich Versicherer verhalten bei Angeboten im Service oder in der Schadenregulierung.

Eigenheim-Police von Konzept & Marketing:
Versicherungsrisiken und Maklerhaftung im Fokus

Maklerhaftung Eigenheimpolice

Aufgrund der Absicherung einer selbst genutzten Wohnimmobilie (Einfamilienhaus) über die Eigenheimpolice von Konzept & Marketing (folgend K&M genannt) ist mir ein erhebliches Versicherungsrisiko aufgefallen, das den ganzen Bestand betreffen und im Ernstfall kein Versicherungsschutz bedeuten kann. Insbesondere dann, wenn sich während der Vertragslaufzeit die Lebensumstände des Versicherungsnehmers ändern.

Der vorliegende Artikel wurde am 31.07.2025 im Zusammenhang mit dem Beitrag im Versicherungsjournal sowie der schnellen telefonischen Rückmeldung des Geschäftsführers von K&M besprochen. In dem persönlichen Gespräch konnten bereits einige Missverständnisse geklärt werden. Dennoch bleiben einige Punkte offen, auf die ich hinweisen möchte – mit dem Ziel, bestehende Abläufe und Verständnisse weiter zu verbessern.

Fallbeispiele aus der Praxis

Fall 1: Zwei bewohnte Einfamilienhäuser

Ein Ehepaar mit Kindern hat sich ein zweites Haus gekauft. Beide Häuser werden – je nach Alltagssituation – von verschiedenen Familienmitgliedern bewohnt (also nicht nur genutzt). Ist das bewohnen von zwei Häusern möglich? Mit dem zweiten Haus sind meine Kunden sehr nahe an ihrer Marina, wo ihr Segelschiff liegt und fußläufig schnell erreichbar ist. Als zweiten Grund kann der jeweilige Partner, die mehre Filialen führen, von dem Standort diese besser anfahren. So nutzt und bewohnt das Ehepaar zusammen wie zum Teil auch getrennt jeweils beide Häuser. Und nicht nur das Ehepaar selbst, sondern auch die Kinder. Also man hat zwei Einfamilienhäuser und zweimal Hausrat und beide werden bewohnt. Für das erste Haus wurde eine Eigenheim-Police über K&M in 2017 abgeschlossen. Nach Erwerb des zweiten Hauses wurde dieses ebenfalls über die Eigenheim-Police mit dem Onlinerechner vom K&M beantragt und versichert.

Zu einem späteren Zeitpunkt erhielt der Versicherungsnehmer ein Schreiben von K&M mit dem Hinweis auf den angeblichen Verkauf seiner ersten Immobilie. In der Folge wandte er sich an mich, da er – irrtümlich – von einer Vertragskündigung ausging. Als betreuender Makler lag mir dieses Schreiben nicht vor, und es war auch nicht im Extranet abrufbar. Erst heute wurde es mir von K&M zur Verfügung gestellt.

Es ist in der Praxis nicht immer möglich, dass der Versicherungsnehmer ein solches Schreiben sofort faxen, scannen oder per E-Mail weiterleiten kann. Insofern erfolgte meinerseits eine vorsorgliche Reaktion: Ich widersprach der vermeintlichen Kündigung und habe den Versicherungsnehmer beruhigt, das es sich um ein Versehen handeln muss.

Die Begründung seitens K&M lautete, dass eine gleichzeitige Nutzung beider Immobilien ausgeschlossen sei und man davon ausgehe, dass die erste Immobilie verkauft wurde.

In diesem Zusammenhang stellen sich zwei zentrale Fragen:

  1. Auf welcher Grundlage erfolgen solche Annahmen ohne Rücksprache mit dem Vermittler?
  2. Warum wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass zwei Immobilien nicht gleichzeitig bewohnt oder genutzt werden können? Auf welche vertraglichen oder konzeptionellen Grundlagen stützt sich diese Annahme?

Heute hat sich der Geschäftsführer von K&M persönlich für das Schreiben entschuldigt, das offenbar zu Missverständnissen beim Versicherungsnehmer und auch bei mir geführt hat. Dieses Schreiben wurde versendet, ohne uns als betreuenden Makler im Vorfeld zu informieren oder nachzufragen. Es ist sehr positiv zu erwähnen, das hier der Geschäftsführer sich persönlich und unverzüglich sich um die Angelegenheit gekümmert hat. Ich gehe davon aus, dass dieser Vorfall auch intern bei K&M zur Sensibilisierung beiträgt – insbesondere mit Blick darauf, in vergleichbaren Fällen künftig frühzeitig Rücksprache mit dem Vermittler zu halten, bevor Maßnahmen ergriffen werden.

Fall 2: Trennung und geänderter Wohnsitz – kein Schutz trotz Beitragszahlung

Ein Versicherungsnehmer zog nach der Trennung von seiner Partnerin aus dem gemeinsamen Haus aus, blieb jedoch Versicherungsnehmer und zahlte die Prämien weiter bis zur nächsten Hauptfälligkeit. Die Partnerin bewohnte das Haus mit den gemeinsamen Kindern. Trotz laufender Zahlungen war das Gebäude laut telefonischer Auskunft von K&M nicht mehr versichert – da die Voraussetzung „selbstgenutztes Eigentum“ durch den ausgezogenen Versicherungsnehmer, nicht mehr erfüllt war.

Problematische Annahmerichtlinien – fehlende Transparenz im Antragsprozess und Prospekten

Gemäß den Annahmerichtlinien von K&M muss der Versicherungsnehmer zugleich Eigentümer und Bewohner der versicherten Immobilie sein. Diese Voraussetzung wird im Online-Antrag jedoch weder eindeutig abgefragt noch klar und sichtbar hervorgehoben. Als Makler erhält man daher keine automatische Information oder Warnung, dass bestimmte Konstellationen – wie etwa eine abweichende Nutzung oder Eigentumsverhältnisse – zu einem Risikoausschluss führen können. In dem vorliegenden Fall wurde ich erst im Rahmen einer Rückfrage darüber informiert, dass die Annahmerichtlinien in diesem Punkt entscheidend sind und zwingend zu berücksichtigen seien.

Auszug aus den Annahmebedingungen:

„7. Risikobeurteilung und Risikoverhältnisse

Die Angaben im Antrag sollen dem Versicherer eine vollständige Risikobeurteilung und individuelle Gestaltung des Versicherungsschutzes ermöglichen. Alle Antragsfragen sind daher vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Spezielle Risikoverhältnisse (z. B. gefahrerhöhende Umstände, Vorschäden) können Beitragszuschläge, besondere Vereinbarungen oder individuelle Selbstbeteiligungen erfordern oder zur Ablehnung des Antrages führen. Beispiele für spezielle Risikoverhältnisse:

  • Nicht vom Eigentümer selbstgenutzte Einfamilienhäuser (Erstwohnsitz) können nicht versichert werden
  • Gebäude, die in der Regel nicht ständig bewohnt sind (Wochenend- oder Ferienhäuser etc.) können nicht versichert
    werden.
  • In Ausnahmefällen ist das Gebäude nicht mehr als 90 Tage im Jahr ununterbrochen unbewohnt.
  • […]“

Zudem wurde mir auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass in sämtlichen Prospekten sowie Schulungen auf diese besondere Annahmevoraussetzung hingewiesen werde und alle Vermittler darüber informiert seien – offenbar mit Ausnahme meiner Person. Seit längerer Zeit vermittel und empfehle ich die Eigenheimpolice von K&M, doch diese Information ist mir bislang nicht begegnet. Hätte ich hiervon Kenntnis gehabt, hätte sich dies selbstverständlich auf meine Beratung ausgewirkt. Vor diesem Hintergrund erscheint mir die Behauptung, dass alle Vermittler umfassend informiert seien, zumindest fragwürdig. Um die tatsächliche Informationslage unter Kolleginnen und Kollegen besser einschätzen zu können, wurde eine kurze Umfrage erstellt.

Hier der Link zur Umfrage: https://erhebung.de/zu/Pse4oKfeQd/Umfrage_202507-V04
Die Umfrage enthält auch eine Frage zur BU-Versicherung. Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Teilnahme.

Zentrale Kritikpunkte:

  • Keine explizite Abfrage der Nutzungsverhältnisse und Annahme-Voraussetzungen im Online-Rechner.
  • Keine verpflichtende Information im Antrag oder in den Versicherungsbedingungen.
  • Keine Hinweise in Jahresrechnungen.

Diese Lücke im digitalen Antragsprozess widerspricht m. E. § 6 Abs. 1 VVG (Versicherungs-Vertragsgesetz), wonach der Versicherer verpflichtet ist, den Kunden über alle für den Versicherungsschutz wesentlichen Umstände rechtzeitig und verständlich zu informieren. Auch § 61 VVG stellt klar, dass der Vermittler verpflichtet ist, eine an den Bedürfnissen des Kunden orientierte Beratung durchzuführen. Ist dies durch unzureichende Produkttransparenz nicht möglich, liegt ein strukturelles Risiko nach meiner Kenntnis beim Produktgeber.

Die vom Mitarbeiter geäußerte Aussage, dass an allen relevanten Stellen – wie Prospekten, Schulungsunterlagen und Versicherungsbedingungen – ausdrücklich auf diese Besonderheit hingewiesen werde, entspricht m. E. nicht der Realität. Tatsächlich findet sich lediglich vereinzelt ein allgemeiner Hinweis darauf, dass die Annahmerichtlinien gelten – ein konkreter Verweis auf die entscheidende Voraussetzung fehlt jedoch.

Maklerhaftung vs. Produktgeberverantwortung

K&M verweist im vorliegenden Fall auf die Pflicht des Maklers (nach telefonischer Rückfrage), die Annahmerichtlinien zu kennen. Im Telefonat wurde das Haftungsrisiko einfach auf mich als Makler abgewälzt, mit der Begründung, das ich vor Vertragsschluss die Annahmebedingungen zu lesen habe. Aus der allgemeinen Sicht der Maklerhaftung ist dies nicht von der Hand zu weisen (§ 63 VVG). Dennoch bleibt festzuhalten:

  • Wenn ein Online-Antrag direkt über das System des Produktgebers erfolgt, trägt m. E. dieser eine Mit- oder volle Verantwortung für die technische und inhaltliche Plausibilität des Prozesses.
  • Eine versäumte Risikoaufklärung kann m. E. haftungsrelevant für den Produktgeber sein, insbesondere wenn kein Hinweis auf das Nutzungserfordernis erfolgt ist (§ 280 BGB – Verletzung vertraglicher Nebenpflichten).
  • Es stellt sich die Frage, ob nicht auch eine Mitverantwortung gem. § 823 BGB (Verletzung absolut geschützter Rechte) im Raum steht, etwa bei Existenzgefährdung durch Versicherungslücken.

Im Ernstfall – etwa bei der Ablehnung eines geltend gemachten Schadens – wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Rechtsstreit die Folge. Denn eine pauschale Abwälzung der Haftung auf mich als Makler würde ich nicht ohne Weiteres hinnehmen. Auch wenn sich K&M in der Schadenregulierung sehr positiv entwickelt hat und eine gute persönliche Erreichbarkeit bietet, ändert das nichts an der Tatsache, dass keine Garantie für eine Leistungsübernahme besteht, wenn die Annahmerichtlinien nicht eingehalten wurden – sei es bereits bei Antragstellung oder aufgrund einer späteren Veränderung der Lebenssituation des Versicherungsnehmers. Gerade dieser Punkt war letztlich der Anlass, diesen Artikel zu verfassen. Denn nach meiner Einschätzung handelt es sich hierbei keineswegs um einen Einzelfall, sondern um ein systemisches Risiko mit potenziell weitreichender Bedeutung, insbesondere bei abweichenden Meinungen.

Am 31.07. wie folgt ergänzt:
Im Rahmen eines geführten Telefonats mit dem Geschäftsführer von K&M wurde zugesichert, dass auch bei einer späteren Änderung der persönlichen Lebenssituation des Versicherungsnehmers weiterhin Versicherungsschutz besteht. Darüber hinaus wurde bestätigt, dass Versicherungsschutz gegeben ist, da – wie bereits erwähnt – weder in den Vertragsbedingungen, noch in den Prospekten oder im Antragsprozess explizit auf entsprechende Einschränkungen hingewiesen wurde. Diese Aussage deckt sich mit meiner bisherigen Einschätzung.

Dennoch bleibt eine gewisse Unsicherheit bestehen: Es stellt sich die Frage, ob im Schadenfall – sei es heute oder in zehn Jahren – ein zuständiger Sachbearbeiter dieselbe Einschätzung teilt. In der Vergangenheit wurde wiederholt bei unterschiedlichen Gesellschaften, auch zu unterschiedlichen Sparten deutlich, dass innerhalb eines Unternehmens unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können.

Laut aktueller telefonischer Auskunft des Geschäftsführers wurden intern bereits entsprechende Maßnahmen ergriffen und Gespräche geführt, um künftig eine einheitliche Linie sicherzustellen. Ziel ist es, widersprüchliche Aussagen zu vermeiden und damit auch mögliche rechtliche Auseinandersetzungen zu verhindern.

Gerade vor diesem Hintergrund ist die schnelle und klare Reaktion von K&M in der aktuellen Situation ausdrücklich positiv zu bewerten.

Risiken in der Vertragslaufzeit:
Änderung der Lebensverhältnisse

In diesem Zusammenhang hatte ich vor dem heutigen Telefonat es besonders kritisch bewertet, dass eine Änderung der Nutzung während der Vertragslaufzeit ebenfalls zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen kann – auch ohne Änderungsanzeige oder Warnhinweis. In der Praxis ergeben sich viele nachvollziehbare Gründe wie z. B. unser Fall 2 oder für eine Nutzungsänderung aus folgenden Gründen:

  • Pflege von Angehörigen (vorübergehender Auszug)
  • beruflich bedingter Zweitwohnsitz
  • Trennung oder Scheidung
  • temporäre Vermietung (auch ohne Miete) an Familienmitglieder
  • Wenn bei einer Vererbung der Erbe/in weder das Haus bewohnt, noch Versicherungsnehmer und Eigentümer ist und vielleicht in der Gesamtheit auch nicht werden will.
  • Wenn vor Jahren Verträge geschlossen wurden, ohne diese Annahme-Voraussetzung als Makler genau geprüft zu haben.

Diese Szenarien sind nicht grundsätzlich risikobehaftet, werden jedoch laut telefonischer Auskunft von K&M nach heutigen Telefonat nicht als Ausschlusskriterium gewertet. [...] Absatz gelöscht [...]. Es wurde mir folgendes bestätigt:

 "Die Annahmerichtlinien sind nicht Vertragsbestandteil. Sie dienen als Richtlinie für unsere Vertriebspartner und k+m, was zeichnet werden kann bzw. was nicht. Solche Sonderfälle sind schwer vollständig zu erfassen. Daher gibt es immer auch Verhandlungsspielräume.

Wie bereits erwähnt, sind die Annahmerichtlinien zwar nicht Bestandteil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und somit formal kein unmittelbarer Vertragsbestandteil. Dennoch dienen sie dem Versicherer zur Risikobewertung und zur internen Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung eines Antrags. Sie sind somit entscheidend für das Zustandekommen des Vertrags – insbesondere bei Sonderkonstellationen. Werden die Annahmerichtlinien im Antragsprozess – sei es versehentlich oder mangels Transparenz – nicht beachtet oder abgefragt, kann dies im Schadenfall zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen. Denkbar sind etwa:

  • Rücktritt oder Anfechtung des Vertrags nach §§ 19 ff. VVG (Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht),
  • Kündigung wegen arglistiger Täuschung (§ 22 VVG),
  • Leistungsfreiheit des Versicherers im Einzelfall bei Obliegenheitsverletzung.

In solchen Fällen entscheidet oft die Frage, ob der Versicherer bei Kenntnis der Umstände den Vertrag überhaupt gezeichnet hätte (subjektive Risikoeinschätzung) – was wiederum für den Leistungsfall relevant sein kann.

Im vorliegenden Fall stellt sich die Situation jedoch anders dar:

Im Online-Antragsprozess wurde nicht nach den ausschlussrelevanten Kriterien gefragt, insbesondere nicht danach, ob der Versicherungsnehmer Eigentümer und gleichzeitig Bewohner der Immobilie ist. Wie sich dieser Sachverhalt bei Papieranträgen oder anderen Online-Portalen darstellt, bleibt hier im Artikel unberücksichtigt. Es ist jedoch widersprüchlich, wenn in den Annahmerichtlinien explizit risikorelevante Ausschlüsse benannt werden (siehe oben), diese dann aber später – wie vom Geschäftsführer erklärt – lediglich als „Richtlinie“ oder Orientierungshilfe gelten sollen. Zwar wurde im vorliegenden Fall durch die schriftliche Erklärung des Geschäftsführers bestätigt, dass es sich bei den Annahmerichtlinien lediglich um eine Richtlinie und nicht um verbindliche Vertragsgrundlagen handelt – dennoch stellt sich die Frage, wie Vermittler handeln sollen, die über eine solche Einordnung nicht verfügen.

Für die Praxis bedeutet das:
Makler und Vermittler sollten – auch zur eigenen rechtlichen Absicherung – alle potenziell risikorelevanten Konstellationen laut Annahmerichtlinien frühzeitig und offen gegenüber K&M kommunizieren. Meine persönliche Lehre daraus ist, traue keine Tarifrechner und die Annahmerichtlinien sollten künftig grundsätzlich einmal geprüft werden, wenn ein Tarifrechner zur Verfügung steht. Denn nicht alle Annahmevoraussetzungen werden wie in diesem Fall im digitalen Antragssystem transparent oder vollständig abgebildet. Letztlich geht es darum, bereits im Vorfeld eines Schadenfalls mögliche Streitigkeiten zu vermeiden – zum Vorteil aller Beteiligten. Das schafft Klarheit, Zeit, reduziert Risiken und erleichtert die Zusammenarbeit für alle Seiten.

Fazit:
Bei erkennbaren Abweichungen oder Unsicherheiten empfiehlt es sich in jedem Fall, rückzufragen, bevor der Antrag gestellt wird. Nur auf diesem Weg lässt sich sicherstellen, dass der Versicherungsschutz im Rahmen des zulässigen Annahmerahmens bestätigt wird – und langfristig Bestand hat.

Rechtlich relevant ist in diesem Zusammenhang auch:

  • § 19 VVG zur Anzeigepflicht vor Vertragsschluss
  • Ob ein Umstand gefahrerheblich ist, bestimmt sich nach der subjektiven Risikoeinschätzung des Versicherers, nicht nach dem objektiven Maßstab.
  • Eine fehlende Abfrage im Antrag kann zu Lasten des Versicherers gehen, wenn dieser auf risikorelevante Fragen verzichtet.

Fazit:
Die klare Kommunikation zwischen Makler und Versicherer über risikorelevante Informationen ist entscheidend, um im Schadenfall keine Deckungslücken oder Streitigkeiten zu riskieren. Gleichzeitig sind Versicherer gefordert, ihre Annahmekriterien im Antragsprozess transparent und nachvollziehbar zu integrieren – insbesondere bei digitalen Antragssystemen.

Fehlende Kommunikation bei Bedingungsänderungen

Im Zusammenhang mit einer Tarifumstellung wurde vom Versicherer per telefonischer Nachfrage mir gegenüber behauptet, es gäbe keine Verschlechterungen. Monate später stellte sich in einem Telefonat nebenbei heraus, dass es sehr wohl Einschränkungen gibt (z. B. Begrenzung auf bestimmte Schadensarten und Summen, hier Tier-/Marderbissschäden an der Dämmung). Auch hier wäre eine klare Gegenüberstellung von Leistungsverbesserungen und -einschränkungen wünschenswert – eine gängige Praxis vieler Versicherer. Hat ein Makler den Tarifwechsel vorgenommen, stellt sich unweigerlich die Frage: Wurde der Versicherungsnehmer beim Wechsel vom Alt- in den Neutarif transparent über Leistungsänderungen informiert – und wurde dies auch dokumentiert? Im Schadenfall wäre der  Produktgeber bzw. Konzeptionär leicht aus der Verantwortung, selbst wenn der Makler speziell danach gefragt hat, aber über keine schriftliche Bestätigung verfügt. Besonders im Bereich der Tier- und Marderschäden ist die Entwicklung kritisch: Die Schadenhäufigkeit nimmt spürbar zu, und die Kosten können schnell in den fünfstelligen Bereich steigen. Ein entsprechendes Beispiel finden Sie hier: InterRisk reguliert Marderschaden nicht und lässt den Kunden Monate hängen!.

Lösungsansätze

  • Technische Anpassung im Online-Rechner: Eine Checkbox zur Abfrage von Nutzung und Eigentumsverhältnissen ist nach meinem Vorschlag nun angekündigt – ein Schritt in die richtige Richtung. Am 30.07. erhielt ich dies als telefonische Bestätigung.
  • Deutliche Hinweise in Jahresrechnungen und Vertragsdokumenten: Ein Hinweis auf die Nutzungs- und Vertragsanforderung („Selbstnutzung durch den Versicherungsnehmer als Erstwohnsitz und Eigentümer“) sollte prominent erfolgen.
  • Anpassung der Annahmerichtlinien: Die bisherige Formulierung zu „Ausnahmefällen“ bei zeitweiser Nichtnutzung (max. 90 Tage) ist m. E. zu unklar. Eine breitere Öffnung, Beispiele bzw. Konkretisierungen für realitätsnahe Ausnahmefälle wäre zeitgemäß oder am besten das Wort streichen.

Maklergerechte Informationsunterlagen:

Tarifwechsel sollten mit einer tabellarischen Übersicht über Veränderungen (positiv wie negativ) kommuniziert werden (z. B. durch eine Synopse).

Optionaler Zusatzbaustein für umfassenden Tierbissschutz: Ein Upgrade gegen Aufpreis wäre kundenfreundlich und risikoreduzierend, wenn schon Verschlechterungen in einem neuen Tarif enthalten sind.

Fazit

Die Eigenheim-Police von Konzept & Marketing ist grundsätzlich ein solides Produkt – vorausgesetzt, die Annahmerichtlinien werden eingehalten. Genau hier liegt jedoch die Problematik: Die aktuelle Umsetzung im Online-Vertrieb offenbart eklatante Lücken in der Risikokommunikation und technischen Risikoprüfung. Als Makler könnte man hier leicht in eine Problemfalle tappen – oft ohne es zu wissen. Man müsse auch in jedem Kundengespräch zur Sicherheit und Vorsorge darauf hinweisen bzw. fragen, ob eine Änderung nach Vertragsschluss laut den damaligen Annahmebedingungen vorliegt. Zudem müssen die Annahmebedingungen aus Urzeiten auch noch vorliegen. Aber welcher Makler hat das? Umso wichtiger ist es, dass Produktanbieter ihrer Verantwortung als Produktgeber gerecht werden und systemseitig wie organisatorisch für Klarheit sorgen.

Das heutige Telefonat mit dem Geschäftsführer von K&M stimmt mich zuversichtlich, dass das Unternehmen im Sinne von Kunden und Maklern handelt und zeitnah eine konstruktive Lösung finden wird, um bestehende Unklarheiten auszuräumen. K&M hat in der Vergangenheit mehrfach bewiesen, dass Kritik ernst genommen und in Verbesserungen bei Service und Leistungsabwicklung umgesetzt wird. Auch wenn die aktuelle Situation einem Gewitter gleichkommt, bin ich optimistisch, dass sich die Wogen glätten und man gestärkt und mit einem noch engeren Verständnis füreinander aus dieser Phase hervorgeht. Es ist keineswegs selbstverständlich, dass Produktgeber so schnell und offen reagieren – gerade das ist ein deutliches Zeichen dafür, dass K&M sein Serviceversprechen ernst nimmt und intern gezielt daran arbeitet, künftig widersprüchliche Aussagen zu vermeiden. Unabhängig davon möchten wir auf unsere Bewertung in der Zeitschrift Guter Rat hinweisen, siehe: Testsieger Gebäudeversicherungen 2022. Ergänzend ist jedoch anzumerken, dass uns die Schadenabwicklung der InterRisk – trotz entsprechender Auszeichnungen als Testsieger – in der Wohngebäudeversicherung bislang nicht überzeugen konnte.


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