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Visa-Karte mit Reisekrankenversicherung

Gericht bestätigt Einschränkungen bei Reisekranken-Versicherung durch Kreditkartennutzung

Visa-Karte und Reisekrankenversicherung

Gericht bestätigt Einschränkungen bei Reisekrankenversicherung durch Kreditkartennutzung

Ein aktuelles Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen (vom 21.08.2024 – 3 U 46/23) hat wichtige Klarstellungen zu Reisekrankenversicherungen getroffen, die mit Kreditkarten verknüpft sind. Im Fokus stand die Frage, ob der Versicherungsschutz von der Nutzung der Kreditkarte abhängt. Das Gericht entschied: Die Klausel, dass der Versicherungsschutz nur bei Bezahlung der Reise mit der Kreditkarte greift, ist weder überraschend noch intransparent.

Der Fall: Familienreise mit Komplikationen

Ein Kläger reiste mit seiner Familie in die USA. Während die Flüge des Klägers mit seiner Kreditkarte bezahlt wurden, buchte seine Ehefrau ihre Flüge separat mit einer anderen Karte. Während der Reise erkrankte die Ehefrau schwer und musste notoperiert werden. Die hohen Behandlungskosten wurden vom Kläger vorgestreckt, jedoch weigerte sich die Versicherung, die Kosten zu übernehmen. Der Grund: Die Reise der Ehefrau sei nicht mit der Kreditkarte des Klägers bezahlt worden.

Das Urteil: Klauseln sind rechtmäßig

Das Gericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Versicherungsbedingungen klar regeln, dass der Versicherungsschutz an den Karteneinsatz gekoppelt ist. Diese Einschränkung sei für Versicherte nachvollziehbar, da sie deutlich in den Bedingungen formuliert und eng mit dem Zweck der Kreditkarte verknüpft sei.

„Die Versicherungsleistungen sind ein Anreiz, die Karte zu nutzen. Dass der Schutz nur bei Karteneinsatz gilt, ist nicht überraschend“, so das Gericht.

Wichtige Klarstellungen für Verbraucher

Das Urteil zeigt, dass die Nutzung der Kreditkarte entscheidend ist, wenn Versicherungen als Nebenprodukt angeboten werden. Versicherte sollten die Bedingungen sorgfältig prüfen, insbesondere bei Gruppen- oder Zusatzversicherungen, die durch Dritte wie Kreditkartenanbieter vermittelt werden.

Fazit

Dieses Urteil stärkt die Klarheit bei Vertragsbedingungen und zeigt, dass Versicherungsnehmer sich auf die genauen Vorgaben verlassen müssen. Für Verbraucher gilt: Versicherungsdokumente immer genau lesen, um Missverständnisse und unliebsame Überraschungen zu vermeiden.


Urteil zur Reisekrankenversicherung

BGH kippt unklare Klausel in der Auslandsreise-Krankenversicherung

10. Juli 2024 – Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Urteil (Az. IV ZR 129/23) am 10.07.2024 die Rechte von Versicherten gestärkt. Im Mittelpunkt stand eine Ausschlussklausel in einer Auslandsreisekrankenversicherung, die medizinische Zustände vom Versicherungsschutz ausnimmt, die vor Reiseantritt bekannt waren. Diese Klausel erklärte der BGH als intransparent und damit unwirksam.

Hintergrund des Falls

Ein Versicherter hatte zwei Auslandsreisekrankenversicherungen, eine über seinen Kreditkartenanbieter und eine weitere separat abgeschlossen. Während einer Reise in die USA wurde er aufgrund einer Diabetes-Komplikation und eines Harnwegsinfekts stationär behandelt. Eine der Versicherungen übernahm die Kosten, forderte jedoch eine Erstattung von der zweiten Versicherung. Diese verweigerte die Zahlung und berief sich auf eine Klausel, die Leistungen bei „bekannten medizinischen Zuständen“ ausschließt.

"Keine Leistungspflicht besteht:
1.6.1 Bei einem bereits vorher bekannten medizinischen Zustand, der der versicherten Person bekannt war, als sie die Kreditkarte beantragte, bzw. bei der Buchung der Reise, je nachdem, was am kürzesten zurückliegt, insbesondere, weswegen die versicherte Person:

  1. Während der letzten zwölf Monate einen Krankenhausaufenthalt hatte.
  2. Testergebnisse erwartet oder auf der Warteliste für eine Operation, Konsultation oder Untersuchung steht.
  3. Innerhalb der letzten drei Monate begonnen hat, Medikamente einzunehmen oder die Einnahme geändert oder sich in Behandlung begeben hat.
  4. Alle zwölf Monate oder häufiger eine medizinische, chirurgische oder psychiatrische Untersuchung benötigt.
  5. Die Diagnose "unheilbar" und/oder "chronisch" erhalten hat."

Das Urteil

Der BGH stellte fest, dass die Ausschlussklausel gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 BGB) verstößt. Die Klausel sei so unklar formuliert, dass Versicherte nicht erkennen könnten, welche Erkrankungen tatsächlich ausgeschlossen sind. Auch der Zusammenhang zwischen einer bestehenden Erkrankung und dem Versicherungsfall sei nicht nachvollziehbar geregelt.

„Versicherer müssen Rechte und Pflichten der Versicherten so darstellen, dass sie verständlich und nachvollziehbar sind“, betonte der Vorsitzende Richter Prof. Dr. Karczewski. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer sei nicht in der Lage, den genauen Umfang des Versicherungsschutzes auf Basis der Klausel zu beurteilen.

Weitreichende Konsequenzen

Das Urteil hat Signalwirkung für die Versicherungsbranche. Es zeigt, dass Versicherer bei der Formulierung von Ausschlussklauseln klare und eindeutige Sprache verwenden müssen. Unklare Bedingungen können dazu führen, dass Versicherungsnehmer nicht wissen, wann und wie sie geschützt sind.

Die Entscheidung stärkt die Position der Verbraucher und fordert von Versicherungsunternehmen mehr Transparenz und Fairness in ihren Vertragsbedingungen.

Was passiert als Nächstes?

Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob und in welcher Höhe die zweite Versicherung verpflichtet ist, die Kosten zu erstatten.

Ein Signal für mehr Verbraucherschutz

Mit diesem Urteil setzt der BGH ein starkes Zeichen für die Rechte von Versicherten. Es macht deutlich: Versicherungsbedingungen dürfen keine sprachlichen Hürden aufbauen und müssen für die Versicherten transparent und verständlich sein.


Reiseabbruchversicherung zahlt nicht, wass dann?

Mit Corona Pandemie gab es mehr Beschwerden über Reise-Abbruchversicherungen. Wann zahlt der Versicherer und wann nicht?

Einige Gesellschaften haben erst mit Ende 2021 entsprechende Policen optimiert, so dass auch Corona-Erkrankungen kein Problem mehr darstellen (zu empfehlen ist auch der Corona Schutzbrief). Aber es stellt sich dennoch die Frage, wann zahlt eine Reise-Krankenversicherer und wann nicht? Hier mal zwei Fälle aus dem Jahresbericht 2021 des Versicherungsombudsmanns. Und man kann schnell erkennen, wie wichtig Bedingungsklauseln sind.

 

Indien: Abbruch einer Motorradreise aufgrund eines Magen-Darm-Infektes

Während einer Motorradreise durch Indien, musste der versicherte Biker nach zwei Tagen aufgrund eines viralen Magen-Darm-Infektes, Kreislaufkollaps und Muskelkrämpfe seine Reise unterbrechen. Die begehrten Leistungen aus der Reiseabbruchversicherung lehnte der Versicherer ab. Grund für die Ablehnung war, das ärztliche Attest stammte nicht von einem in Indien zugelassenen und praktizierenden Arzt, sondern von einem mitreisenden deutschen Arzt aus der Reisegruppe. Zurück nach Deutschland suchte der Biker keinen Arzt mehr auf, da er wieder gut auf den Beinen war. Die Beschwerde beim Ombudsmann hatte Erfolg, denn laut Versicherungsbedingungen wurde lediglich die Vorlage einer „ärztlichen Bescheinigung“ verlangt und kein Attest eines Arztes im Reiseland. Der Versicherer zahlte nach der Beschwerde die Kosten laut Vertrag.

 

Corona: Ohne Impfung kein Versicherungsschutz

Vor einer Schiffszeise hatte der Versicherte sich gegen das Corona-Virus impfen lassen. Problem, die Impfung hatte aufgrund seiner Vorerkrankung keine Wirkung, so dass sich keine Antikörper bilden konnten. Seine Ärzte haben empfohlen, die Reise aufgrund seiner Vorerkrankungen abzubrechen. Bei der abgeschlossenen Reiseversicherung bestand jedoch nur Versicherungsschutz im Falle einer „Impfunverträglichkeit“. Die hatte der Versicherte ja nicht. Dennoch begehrte der Versicherte Leistungen aus seiner Versicherung, die diese ablehnte. Mit einer Beschwerde beim Ombudsmann wandte sich dieser an den Versicherer und bat um eine Kulanzregelung, da aufgrund der fehlenden Wirkung es dazu führen könne, dass die Reise unzumutbar gewesen wäre und dann doch die Reise abgebrochen werden müsse. Der Versicherer hielt an seiner Meinung fest, aber dennoch konnte eine Regelung getroffen werden, so dass der Versicherte ein Drittel der Kosten ersetzt bekam.


Reiseabsicherung: Corona-Schutzbrief

Travel Secure hat den Corona-Schutzbrief mit Oktober 2021 ergänzt. Die Urlaubsplanung wird immer noch durch die Pandemie beeinflusst. Daher hat Travel Secure den Corona-Schutzbrief nochmals verbessert, damit die Versicherten auch weiterhin einen sicheren Urlaub planen können!

Was leistet der Versicherer jetzt mehr:
Ein versichertes Ereignis liegt vor, wenn bei der versicherten Person oder Risikopersonen:

- ein Verdacht auf Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) besteht
Dies gilt, sofern aus diesem Grund eine häusliche Isolation (Quarantäne) infolge einer behördlichen Maßnahme (z.B. Anordnung) auf der Basis einer gesetzlichen Grundlage (z.B. Verordnung) erforderlich wird.

- eine Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) diagnostiziert wurde
und aus diesem Grund eine häusliche Isolation (Quarantäne) infolge einer behördlichen Maßnahme (z.B. Anordnung) oder einer Anordnung durch berechtigte Dritte (z.B. Arzt) auf der Basis einer gesetzlichen Grundlage (z.B. Verordnung) erforderlich wird.

NEU: die Beförderung oder das Betreten des gebuchten Objekts durch einen berechtigten Dritten verweigert wird.
In diesem Fall ist die Infektion durch einen maximal 72 Stunden vor Antritt der Reise durchgeführten Nukleinsäureamplifikationstest (PCR-, LAMP-, TMA-Test) nachzuweisen. Mehr Informationen

NEU: die Einreise durch berechtigte Dritte verweigert wird.
In diesem Fall ist die Infektion durch einen maximal 72 Stunden vor Antritt der Reise durchgeführten Nukleinsäureamplifikationstest (PCR-, LAMP-, TMA-Test) nachzuweisen. Mehr Informationen


Problematische Klauseln in der Reisekranken-Versicherung

Die Verbraucherschutzzentrale hat zum Vortrag von Wolfgang Scholl beim ADAC Symposium „Mobilität und Medizin“ am 08.05.2003, eine Zusammenfassung der vom BGH bereits bestätigten unwirksamen Klauseln als Stellungnahme am 01.03.2004 veröffentlicht.

Folgende Themen beinhaltet die Stellungnahme:

  • Staatsangehörigkeitsklausel
  • „Gemischte Anstalt" - Klausel
  • Schwangerschaftsklausel
  • Wissenschaftlichkeitsklausel
  • Vorerkrankungsklausel

 
Weitere vermutlich ebenfalls unwirksame Klauseln

  • Verlängerungsklausel („Nachleistungsklausel")
  • Ausschluss beruflicher Reisen
  • Behauptete Beendigung des Versicherungsschutzes durch Überschreitung einer Altersgrenze („Versicherungsfähigkeit")

 

Sonstige „Schlechtleistungen" bei Reisekrankenversicherern

  • Varianten der Sportklausel
  • Vorleistungsklausel
  • Summenbegrenzungen

    Spinning loader

    Eine Videokonferenz ist mit vorheriger Terminabsprache oder während eines Telefonats möglich. 

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