Autofahrer mit einer Straftat hat kein Versicherungsschutz in der GUV
Wer mit einem Kfz zur Arbeit fährt und einen Unfall unter Vorsatz oder groben Fahrlässigkeit verursacht, z.B. durch zu schnelles Fahren, kann unter Umständen Rentenansprüche verlieren. So hat erst kürzlich die Berufsgenossenschaft zwar ein Unfall als Wege-Arbeitsunfall anerkannt, versagte dem Kläger jedoch unter Hinweis auf das Unfallgeschehen und das Urteil eines Strafgerichts die Gewährung einer Verletztenrente. Nach dem Wortlaut des maßgeblichen § 102 Abs. 2 des 7. Sozialgesetzbuchs darf sie einem Versicherten die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ganz oder teilweise versagen, wenn der Arbeitsunfall bei einer Straftat eintritt (Az.: B 2 U 1/07).