Werbunskosten und Dividenden
Werbungskosten im Zusammenhang mit Dividenden zählen nur zur Hälfte, da die Ausschüttungen entsprechend steuerfrei sind. Ob dies gegen das Gebot des Nettoprinzips verstößt, klärt der BFH derzeit (VIII R 69/05, VIII R 10/06). Vor allem Besitzer von fremdfinanzierten Aktien und GmbH-Anteilen halten ihre Bescheide ab 2001 offen.
Werbungskosten im Zusammenhang mit Dividenden zählen nur zur Hälfte, da die Ausschüttungen entsprechend steuerfrei sind. Ob dies gegen das Gebot des Nettoprinzips verstößt, klärt der BFH derzeit (VIII R 69/05, VIII R 10/06). Vor allem Besitzer von fremdfinanzierten Aktien und GmbH-Anteilen halten ihre Bescheide ab 2001 offen.
Quelle: FTD 05.01.2007