Was bedeutet die Zurechnungsklausel in der Rechtsschutzversicherung?
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Die Zurechnungsklausel (in den ARB 2010: § 17 Abs. 7 ARB 2010) besagt vereinfacht:
(7) Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung desRechtsschutzfalles gegenüber dem Versicherer übernimmt.
Das heißt:
Wenn der Anwalt z. B.
- eine Frist versäumt,
- einen teureren Sachverständigen beauftragt,
- taktisch anders vorgeht als vom Versicherer gewünscht,
dann könnte der Versicherer behaupten, der Versicherungsnehmer habe seine Pflichten verletzt, weil der Anwalt für ihn tätig war.
Warum ist das problematisch?
Weil der Anwalt eigenständig handelt, eine unabhängige Berufspflicht hat und nicht als „Erfüllungsgehilfe“ oder „Repräsentant“ des Versicherungsnehmers fungiert.
Der BGH stellt klar:
- Ein Anwalt ist nicht Repräsentant oder Stellvertreter des Versicherungsnehmers.
- Er verwaltet nicht das Versicherungsverhältnis zum Versicherer.
- Fehler des Anwalts dürfen nicht dem Versicherungsnehmer angelastet werden.
Rechtliche Folge
Die Zurechnungsklausel wurde vom BGH am 14.08.2019 (AZ IV ZR 279/17AZ IV ZR 279/17) als unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB eingestuft und ist unwirksam.
Bert Heidekamp, Versicherungsmakler, Analyst und geprüft und international zertifizierter BDSF Sachverständiger (ISO/IEC 17024, European Committee for Quality Assurance GEIE, Brussels) für biometrische Risiken.











