BGH kippt Schadensminderungsklausel der ARB 2010:
Was das Urteil für Versicherungsnehmer und Rechtsanwälte bedeutet
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Die Rechtsschutzversicherung gilt als wichtige Säule der privaten Absicherung: Sie soll Bürgern ermöglichen, ihre rechtlichen Interessen ohne finanzielles Risiko zu verfolgen. Doch wie weit geht diese Absicherung tatsächlich – und welche Klauseln dürfen Versicherer in ihren Bedingungen verwenden?
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH vom 14.08.2019 – IV ZR 279/17) hat hier für deutliche Klarheit gesorgt. Die Richter erklärten zentrale Regelungen der ARB 2010, darunter die Schadensminderungsklausel und die Zurechnungsklausel, teilweise für unwirksam. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für Versicherer, Rechtsanwälte und vor allem Versicherungsnehmer.
Muster: § 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalles
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er
[...]c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
aa) Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
bb) für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die kostengünstigste zu wählen, indem er z.B. (Aufzählungnicht abschließend):
- nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (z.B. Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung),
- auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,
- vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,
- vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellt,
- in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst.
Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen.
1. Hintergrund: Warum der Fall vor dem BGH landete
Der Fall nahm seinen Anfang in einem alltäglichen verkehrsrechtlichen Szenario. Ein mitversicherter Rechtsschutzkunde sollte ein Bußgeld zahlen, weil er den Sicherheitsabstand nicht eingehalten haben soll. Sein Rechtsanwalt beantragte hierfür Kostenschutz bei der Rechtsschutzversicherung, unter anderem für ein Sachverständigengutachten. Die Versicherung erteilte zwar eine Deckungszusage, bestand jedoch darauf, dass der Gutachter aus einem von ihr ausgewählten Unternehmen stammen müsse. Die Formulierung der Versicherung war eindeutig: Dies sei „als Weisung im Sinne der Versicherungsbedingungen und des VVG“ zu betrachten. Der Anwalt des Versicherungsnehmers wählte dennoch einen anderen Sachverständigen – zu Recht, wie sich später herausstellen sollte. Die Versicherung verweigerte daraufhin einen Teil der Kostenerstattung mit der Begründung, der Versicherte habe gegen seine Obliegenheiten zur Schadensminderung verstoßen. Sowohl Amts- als auch Landgericht gaben der Versicherung teilweise Recht. Doch der BGH sah den Fall grundlegend anders – und setzte ein bedeutendes Zeichen.
2. Die Entscheidung des BGH: Unwirksame Klauseln in den ARB 2010
Im Urteil vom 14. August 2019 (Az. IV ZR 279/17) urteilte der BGH, dass der Versicherer weder aufgrund der Schadensminderungsklausel gemäß § 17 Abs. 1 c) bb) ARB 2010 noch nach § 82 VVG leistungsfrei ist. Die Begründung des höchsten deutschen Zivilgerichts ist bemerkenswert deutlich: Die entscheidende Klausel ist intransparent und stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Auch die sogenannte Zurechnungsklausel des § 17 Abs. 7 ARB 2010 sei unwirksam. Es handelt sich damit um ein Grundsatzurteil, das die Rechte der Versicherungsnehmer stärkt – und den Gestaltungsspielraum der Versicherer spürbar einschränkt.
3. Warum die Schadensminderungsklausel unwirksam ist
Der BGH legt ausführlich dar, weshalb § 17 Abs. 1 c) bb) ARB 2010 gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt. Die Klausel verlangt vom Versicherungsnehmer, Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich zu halten. Dafür müsse er ‒ laut Versicherung ‒ aus verschiedenen vorstellbaren Vorgehensweisen immer die kostengünstigste wählen. Das klingt zunächst logisch – ist es in der Praxis aber nicht.
3.1. Die Klausel ist für Laien nicht verständlich
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer soll laut ARB in der Lage sein zu erkennen,
- welche Vorgehensweisen existieren,
- welche Kosten sie jeweils erzeugen,
- wie sich Kosten rechtlich begründen,
- und ob eine kostengünstigere Alternative „zumutbar“ ist.
Genau dies ist laut BGH nicht zumutbar: Der Versicherungsnehmer wird auf eine Vielzahl von kostenrechtlichen Normen, Gebührentabellen und Verzeichnissen verwiesen. Eine solche komplexe Abwägung sei ihm schlicht nicht möglich.
3.2. Die Klausel zwingt zu rechtlichen Abwägungen des Einzelfalls
Die Richter betonen: Um die Klausel zu erfüllen, müsste ein Versicherungsnehmer juristische Entscheidungen treffen, die selbst Fachleuten schwerfallen. Er muss prüfen, ob etwa das Abwarten eines anderen Gerichtsverfahrens sinnvoll ist, ob eine Klageerweiterung notwendig ist oder ob die Wahl eines anderen Sachverständigen seine Interessen „unbillig beeinträchtigt“. Dies sei – so der BGH – für Verbraucher nicht leistbar.
3.3. Der Versicherungsnehmer kann nicht erkennen, was von ihm verlangt wird
Die Folge ist ein eklatanter Verstoß gegen das Transparenzgebot: Der Versicherungsnehmer erkennt nicht eindeutig, welches Verhalten von ihm verlangt wird, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Damit ist die Klausel unwirksam.
4. Warum auch die Zurechnungsklausel unwirksam ist
Die Zurechnungsklausel des § 17 Abs. 7 ARB 2010 bestimmt, dass Fehler eines beauftragten Rechtsanwalts dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden. Der BGH erklärt diese Klausel ebenfalls für unwirksam – und zwar aus einem wichtigen Grund: Der Rechtsanwalt sei kein Repräsentant des Versicherungsnehmers.
4.1. Anwaltliche Fehler gehen nicht zulasten des Versicherten
Der Anwalt wird für den Rechtsverfolgungsfall beauftragt, nicht für die Vertragsverwaltung gegenüber dem Versicherer. Damit ist er kein Repräsentant im Sinne der Rechtsprechung. Der Versicherungsnehmer muss sich Fehler seines Anwalts also nicht zurechnen lassen. Das stärkt die Position der Verbraucher – und entzieht Versicherern ein häufig genutztes Argument für Leistungskürzungen.
5. Warum § 82 VVG nicht zur Leistungsfreiheit führt
Versicherer argumentieren häufig mit § 82 VVG, wonach Versicherungsnehmer nach Möglichkeit zur Schadensminderung verpflichtet sind. Der BGH stellt klar:
- Ja, § 82 VVG ist grundsätzlich auch in der Rechtsschutzversicherung anwendbar.
- Nein, der Versicherungsnehmer hat die Pflicht hier nicht verletzt.
- Nein, der Versicherer wird nicht leistungsfrei.
Der Versicherungsnehmer habe sich korrekt verhalten – zumal die gesetzliche Schadensminderungspflicht keine unverhältnismäßigen Anforderungen stellt. Auch hier gilt: Fehler des Rechtsanwalts werden dem Versicherungsnehmer nicht angelastet.
6. Bedeutung für Versicherungsnehmer: Mehr Rechtssicherheit und Selbstbestimmung
Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher deutlich. Die wesentlichen Vorteile:
6.1. Versicherungsnehmer behalten die Kontrolle über das Verfahren
Versicherungsnehmer müssen sich nicht von der Versicherung vorschreiben lassen, welchen Gutachter oder welche Vorgehensweise sie wählen.
Der BGH stellt klar: Der Versicherungsnehmer bleibt Herr des Verfahrens.
6.2. Versicherer dürfen keine versteckten Kostendeckelungen durchsetzen
Die Entscheidung bremst die Praxis aus, über Bedingungen Einfluss auf anwaltliche Strategien oder die Wahl von Sachverständigen zu nehmen.
6.3. Kein Risiko durch eventuelle Anwaltsfehler
Versicherungsnehmer müssen nicht befürchten, dass ihnen anwaltliche Entscheidungen im Nachhinein negativ ausgelegt werden.
7. Bedeutung für Rechtsanwälte: Mehr Freiheit und Rechtssicherheit
Auch für die Anwaltschaft ist das Urteil ein Gewinn: Anwälte sind nicht Repräsentanten des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsunternehmen. Sie können für ihre Mandanten die sachlich beste Vorgehensweise wählen – ohne Angst, dass dies zu Leistungseinbußen führt. Der BGH stärkt ihre Unabhängigkeit als Interessenvertreter. Gerade im Bereich der Rechtsschutzversicherung, der in der anwaltlichen Praxis oft kritisch betrachtet wird, schafft das Urteil spürbare Entlastung.
8. Bedeutung für Versicherer: Klare Grenzen bei Vertragsgestaltung
Für die Versicherungswirtschaft bedeutet das Urteil: Klauseln müssen transparent, fair und vor allem verständlich sein. Komplexe Regelungen, die Laien überfordern, sind unwirksam. Weisungen zur Wahl bestimmter Dienstleister dürfen nicht mit Leistungskürzungen verknüpft werden. Versicherer müssen ihre ARB überarbeiten, um künftige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
9. Auswirkungen auf die Branche: Mehr Klarheit, weniger Streit
Das BGH-Urteil wird die Rechtsschutzbranche nachhaltig beeinflussen. Experten erwarten, dass viele Versicherer ihre Bedingungswerke anpassen müssen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen. Auch die Rechtsprechung anderer Gerichte wird sich künftig an diesem Leitentscheid orientieren. Zudem schafft die Entscheidung ein stärkeres Bewusstsein bei Verbrauchern und Anwälten für ihre Rechte gegenüber der Versicherung.
Fazit: Ein Meilenstein für Versicherungsnehmer und Anwälte
Mit seiner Entscheidung zur Unwirksamkeit der Schadensminderungs- und Zurechnungsklauseln der ARB 2010 setzt der BGH ein klares Signal:
- Versicherungsbedingungen müssen verständlich, fair und transparent sein.
- Versicherungsnehmer behalten die Kontrolle über ihre Rechtsverfolgung.
- Rechtsanwälte handeln unabhängig – ohne Risiko für die Leistungspflicht des Versicherers.
Damit wurde einer verbreiteten Praxis der Versicherer eine deutliche Grenze gesetzt. Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher, schützt anwaltliche Entscheidungsfreiheit und schafft mehr Klarheit im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmern und Rechtsschutzversicherern. Eine wichtige Entscheidung für alle, die sich auf ihren Versicherungsschutz verlassen wollen – und ein bedeutender Meilenstein im Versicherungsrecht.
Bert Heidekamp, Versicherungsmakler, Analyst und geprüft und international zertifizierter BDSF Sachverständiger (ISO/IEC 17024, European Committee for Quality Assurance GEIE, Brussels) für biometrische Risiken.











