Startseite arrow Kaskoschäden arrow 10.10.2005 Schaden: Wildschaden Glaubhafte Schilderung reicht.
10.10.2005 Schaden: Wildschaden Glaubhafte Schilderung reicht.

Nicht immer muss es zu einem di­rekten Zusammenstoß mit einem Haar­wild kommen, damit die Teilkasko greift. Auch eine glaubhafte Aussage reicht. 

In dem aktuellen Fall konnte ein Autofahrer durch eine reflexartige Bewegung zwar einem auf die Straße springenden Reh ausweichen, fuhr aber auf Grund des Ausweichmanövers gegen einen Leitpfosten. Er erlitt einen Kfz-Schaden von 3.000 Euro. Die Richter des Amts- und Landgerichts Coburg be­jahten die Zahlungspflicht des beklagten Versicherers. Auch in Wildschadensfällen wie diesem, genieße der Versicherte Kaskoschutz. Die Beschädigung seines Fahrzeugs müsse freilich auf ein Ausweichmanöver zurückzuführen sein, das er vornahm, um eine Kollision mit dem Wild zu verhindern. Dies habe der Kläger bewiesen. Er habe bereits bei der Unfallaufnahme durch die Polizei das zum Schaden führende Ausweichen damit erklärt, einem unvermittelt aufge­tauchtem Rehkitz ausgewichen zu sein.

Seine Angaben seien glaubhaft ge­wesen, habe er doch den Unfallhergang detailliert und plausibel geschildert. Anhaltspunkte für eine Falschaussage des Autofahrers hätten sich nicht erge­ben, zumal sich der Unfall an einer für einen häufigen Wildwechsel bekannten Örtlichkeit zutrug. Im Einzelfall kann der Eintritt eines Versicherungsfalls eben auch auf die glaubhafte Schilderung eines Versicherungsnehmers gestützt werden (Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 23.11.2005, Az: 12 C 706/05)

Seine Angaben seien glaubhaft ge­wesen, habe er doch den Unfallhergang detailliert und plausibel geschildert. Anhaltspunkte für eine Falschaussage des Autofahrers hätten sich nicht erge­ben, zumal sich der Unfall an einer für einen häufigen Wildwechsel bekannten Örtlichkeit zutrug. Im Einzelfall kann der Eintritt eines Versicherungsfalls eben auch auf die glaubhafte Schilderung eines Versicherungsnehmers gestützt werden (Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 23.11.2005, Az: 12 C 706/05)
 
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