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Reisekrankenversicherung, Reiserücktritt- und Abbruchversicherung vom wiederholten Testsieger

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Reiseabbruchversicherung zahlt nicht, wass dann?

Mit Corona Pandemie gab es mehr Beschwerden über Reise-Abbruchversicherungen. Wann zahlt der Versicherer und wann nicht?

Einige Gesellschaften haben erst mit Ende 2021 entsprechende Policen optimiert, so dass auch Corona-Erkrankungen kein Problem mehr darstellen (zu empfehlen ist auch der Corona Schutzbrief). Aber es stellt sich dennoch die Frage, wann zahlt eine Reise-Krankenversicherer und wann nicht? Hier mal zwei Fälle aus dem Jahresbericht 2021 des Versicherungsombudsmanns. Und man kann schnell erkennen, wie wichtig Bedingungsklauseln sind.

 

Indien: Abbruch einer Motorradreise aufgrund eines Magen-Darm-Infektes

Während einer Motorradreise durch Indien, musste der versicherte Biker nach zwei Tagen aufgrund eines viralen Magen-Darm-Infektes, Kreislaufkollaps und Muskelkrämpfe seine Reise unterbrechen. Die begehrten Leistungen aus der Reiseabbruchversicherung lehnte der Versicherer ab. Grund für die Ablehnung war, das ärztliche Attest stammte nicht von einem in Indien zugelassenen und praktizierenden Arzt, sondern von einem mitreisenden deutschen Arzt aus der Reisegruppe. Zurück nach Deutschland suchte der Biker keinen Arzt mehr auf, da er wieder gut auf den Beinen war. Die Beschwerde beim Ombudsmann hatte Erfolg, denn laut Versicherungsbedingungen wurde lediglich die Vorlage einer „ärztlichen Bescheinigung“ verlangt und kein Attest eines Arztes im Reiseland. Der Versicherer zahlte nach der Beschwerde die Kosten laut Vertrag.

 

Corona: Ohne Impfung kein Versicherungsschutz

Vor einer Schiffszeise hatte der Versicherte sich gegen das Corona-Virus impfen lassen. Problem, die Impfung hatte aufgrund seiner Vorerkrankung keine Wirkung, so dass sich keine Antikörper bilden konnten. Seine Ärzte haben empfohlen, die Reise aufgrund seiner Vorerkrankungen abzubrechen. Bei der abgeschlossenen Reiseversicherung bestand jedoch nur Versicherungsschutz im Falle einer „Impfunverträglichkeit“. Die hatte der Versicherte ja nicht. Dennoch begehrte der Versicherte Leistungen aus seiner Versicherung, die diese ablehnte. Mit einer Beschwerde beim Ombudsmann wandte sich dieser an den Versicherer und bat um eine Kulanzregelung, da aufgrund der fehlenden Wirkung es dazu führen könne, dass die Reise unzumutbar gewesen wäre und dann doch die Reise abgebrochen werden müsse. Der Versicherer hielt an seiner Meinung fest, aber dennoch konnte eine Regelung getroffen werden, so dass der Versicherte ein Drittel der Kosten ersetzt bekam.


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Reiseabsicherung: Corona-Schutzbrief

Travel Secure hat den Corona-Schutzbrief mit Oktober 2021 ergänzt. Die Urlaubsplanung wird immer noch durch die Pandemie beeinflusst. Daher hat Travel Secure den Corona-Schutzbrief nochmals verbessert, damit die Versicherten auch weiterhin einen sicheren Urlaub planen können!

Was leistet der Versicherer jetzt mehr:
Ein versichertes Ereignis liegt vor, wenn bei der versicherten Person oder Risikopersonen:

- ein Verdacht auf Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) besteht
Dies gilt, sofern aus diesem Grund eine häusliche Isolation (Quarantäne) infolge einer behördlichen Maßnahme (z.B. Anordnung) auf der Basis einer gesetzlichen Grundlage (z.B. Verordnung) erforderlich wird.

- eine Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) diagnostiziert wurde
und aus diesem Grund eine häusliche Isolation (Quarantäne) infolge einer behördlichen Maßnahme (z.B. Anordnung) oder einer Anordnung durch berechtigte Dritte (z.B. Arzt) auf der Basis einer gesetzlichen Grundlage (z.B. Verordnung) erforderlich wird.

NEU: die Beförderung oder das Betreten des gebuchten Objekts durch einen berechtigten Dritten verweigert wird.
In diesem Fall ist die Infektion durch einen maximal 72 Stunden vor Antritt der Reise durchgeführten Nukleinsäureamplifikationstest (PCR-, LAMP-, TMA-Test) nachzuweisen. Mehr Informationen

NEU: die Einreise durch berechtigte Dritte verweigert wird.
In diesem Fall ist die Infektion durch einen maximal 72 Stunden vor Antritt der Reise durchgeführten Nukleinsäureamplifikationstest (PCR-, LAMP-, TMA-Test) nachzuweisen. Mehr Informationen


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Problematische Klauseln in der Reisekranken-Versicherung

Die Verbraucherschutzzentrale hat zum Vortrag von Wolfgang Scholl beim ADAC Symposium „Mobilität und Medizin“ am 08.05.2003, eine Zusammenfassung der vom BGH bereits bestätigten unwirksamen Klauseln als Stellungnahme am 01.03.2004 veröffentlicht.

Folgende Themen beinhaltet die Stellungnahme:

  • Staatsangehörigkeitsklausel
  • „Gemischte Anstalt" - Klausel
  • Schwangerschaftsklausel
  • Wissenschaftlichkeitsklausel
  • Vorerkrankungsklausel

 
Weitere vermutlich ebenfalls unwirksame Klauseln

  • Verlängerungsklausel („Nachleistungsklausel")
  • Ausschluss beruflicher Reisen
  • Behauptete Beendigung des Versicherungsschutzes durch Überschreitung einer Altersgrenze („Versicherungsfähigkeit")

 

Sonstige „Schlechtleistungen" bei Reisekrankenversicherern

  • Varianten der Sportklausel
  • Vorleistungsklausel
  • Summenbegrenzungen

Als Versicherungs­makler stehen wir auf Ihrer Seite

Daher hat uns der Gesetzgeber dazu verpflichtet, Ihnen die folgenden Informationen zu übermitteln, bevor Sie online abschließen können.

 

ERSTINFORMATION

Kundeninformation zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten genmäß § 15 VersVerm:

1. Ihr Vermittler
Ihr Vermittler verfügt über eine Gewerbeerlaubnis nach § 34d Abs.1 GewO als Versicherungsmakler und ist unter der nachstehend genannten Registernummer in das Vermittlerregister nach § 11a GewO eingetragen. Er ist als Vermittler Ihr Ansprechpartner in den vereinbarten Versicherungsangelegenheiten und persönlich verantwortlich für seine Beratung nach §§ 60,61 und 63 VVG.

(1) Vermittler
Kanzlei Heidekamp - Einzelunternehmer
Amalienpark 3A
13187 Berlin
D-UDR9-6J1QU-58

(2) Ansprechpartner
Bert Heidekamp
Amalienpark 3A
13187 Berlin
Tel. 0304741323
D-UDR9-6J1QU-58

(3) Kontaktdaten
Tel.: (030) 474 13 23
Fax: (030) 474 73 596
Mail: info(at)heidekamp.com
*Tarifkosten: Mon.bis Freitag 09:00 bis 18:00 Uhr 0,12 Cent/Min., übrige Zeit und Feiertage 0,062 Cent/Min.Stand: 01.2007, siehe: Traifinfo oder unter www.telekom.de

(4) Beteiligungen
Es bestehen keine Beteiligungen an oder von Versicherern oder deren Muttergesellschaften oder Vertrieben. Die Kanzlei Heidekamp ist zu 100% neutral und in keiner Weise Weisungsempfänger durch eine andere Gesellschaft oder Person.

(5) Aufsichtsbehörden
Aufsichtsbehörde: BaFin
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, D-53117 Bonn, ist befugt, Versicherungsmaklern die Gewährung von Sondervergütungen an Versicherungsnehmer sowie die Vermittlung von Versicherungsverträgen für Unternehmen, die keine Erlaubnis für derartige Geschäfte im Inland haben, zu untersagen. Weiterhin kann die BaFin Auskünfte über Geschäftsangelegenheiten und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Geschäftsbetriebs und der Vermögensanlage von Versicherungsunternehmen bedeutsam ist.

Registerstelle im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 4 VersVermV
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 6 00 58 50
(Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/ Anruf)
www.vermittlerregister.info 

Für die außergerichtliche Streitbeilegung sind gemäß § 42k VVG folgende Schlichtungsstellen zuständig:
Versicherungsombudsmann e.V. für die Lebens- und Sachversicherung
Prof. Dr. Günter Hirsch
Postfach 08 06 32
10006 Berlin Fon: 0800 / 369600 gebührenfrei

www.versicherungsombudsmann.de 
E-Mail: beschwerde@versicherungsombuds­mann.de

Versicherungsombudsmann für die Privaten Kranken- und Pflegeversicherungen
Leipziger Straße 104
10117 Berlin

Dr. Dr. h.c. Klaus Theo Schröder
Postfach 060222
10052 Berlin Fon: 0180/ 2550444 gebührenpflichtig (6 ct/m aus dem dt. Festnetz/ Mobilfunk max. 42 ct/m)

Ergänzende Hinweise im Internet:
www.bafin.de 
www.versicherungsombudsmann.de 
www.pkv-ombudsmann.de 

Versicherungsombudsmann Auskunft und Übersicht
BAFin - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108 oder Lurgiallee 12
53117 Bonn 30439 Frankfurt a.M.

2. Ihr Vertragspartner

Ihr Vertragspartner ist stets die nachgenannte Gesellschaft und verfügt über eine Gewerbeerlaubnis nach § 34d Abs.1 GewO als Versicherungsmakler. Sollten Sie mit der Beratung durch Ihren o.g. Vermittler im Einzelfall nicht zufrieden sein, so können Sie sich jederzeit an Ihren Vertragspartner wenden.

(1) Vertragspartner
Kanzlei Heidekamp - Einzelunternehmer
Amalienpark 3A
13187 Berlin
D-UDR9-6J1QU-58

(2) Beteiligungen
Es bestehen keine Beteiligungen an oder von Versicherern oder deren Muttergesellschaften oder Vertrieben. Die Kanzlei Heidekamp ist zu 100% neutral und in keiner Weise Weisungsempfänger durch eine andere Gesellschaft oder Person.

(3) Vermögensschadenversicherung

Es besteht eine gesetzeskonforme Vermögensschadenhaftpflicht, diese wurde der IHK nachgewiesen. Die Registrierung erfolgte über die IHK unter Registriernummer: D-UDR9-6J1QU-58


3. Beratungsangebot

Dem Mandanten wird eine Beratung über den gewünschten Versicherungsschutz vor einer Vertragsvermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrages angeboten. Ob der Mandant eine Beratung gewünscht und erhalten hatte, ergibt sich aus der Beratungsdokumentation oder einer Beratungsverzichtserklärung des Mandanten.


4. Gemeinsame Angaben

(1) Zentrales Versicherungsvermittler-Melderegister
Sofern Sie die Eintragungen im Vermittlerregister überprüfen möchten, so können Sie dies über
- die Internetseite www.vermittlerregister.info 
- oder telefonisch unter (0 180) 60 05 85 0 (Festpreis 0,20 €/Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
- oder bei der DIHK e.V., Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: (030) 20308-0, Internet: www.dihk.de
als registerführende gemeinsame Stelle nach § 11a GewO jederzeit veranlassen.

(2) Schlichtungsstellen für außergerichtliche Streitbeilegung nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 VersVermV
Sofern Sie mit unseren Dienstleistungen einmal nicht zufrieden sein sollten, können Sie folgende Stellen als außergerichtliche Schlichtungsstellen
anrufen:
- Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 080 632, 10006 Berlin
- Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin
- Online-Streitbeilegung via EU, https://webgate.ec.europa.eu/odr

5. Grundlage der Beratung und Vermittlung

Dem Mandanten wird vom Vermittler hiermit mitgeteilt, auf welcher Grundlage die Beratung und Vermittlung des Vertrages erfolgt:

(1) Kostenfreie Beratung für den Mandanten
Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Courtage von dem Produktanbieter/Versicherer. Der Mandant schuldet dem Vermittler keine gesonderte Vergütung.

(2) Kostenpflichtige Vermittlung für den Mandanten
Hat sich der Mandant für einen Honorar- oder Netto-Tarif entschieden, schuldet der Mandant eine Abschluss- und Folgecourtage. Honorar- und Netto-Tarife werden speziell gekennzeichnet und Sie erhalten vor Vertragsschluss eine separate Courtagevereinbarung.

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